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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Gemeinsamer Mietvertrag

Ich habe vor einigen Jahren, zusammen mit meinem ehemaligen Lebensgefährten einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Da ich mich von meinem Partner getrennt habe, wollte ich, dass mein Name aus dem Vertrag genommen wird. Dies wurde vom Vermieter abgelehnt. Mein Ex-Partner sieht sich nicht veranlasst, mich in dieser Angelegenheit zu unterstützen und so bleibe ich auch weiterhin als Vertragspartner für die Wohnung (Miete, etc.)
in der Verantwortung. Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung, um aus dem Vertrag zu kommen?

Dr. Lars Nozar

Hallo,
richtig ist, dass Sie Gesamtschuldner für die Mietzahlungen sind.

Sie können den Mitmieter gegebenenfalls - falls er weiter "uneinsichtig" ist, gerichtlich zur Zustimmungserklärung zur Kündigung zwingen.
Allein hierdurch können Sie ihre Haftung für die Miete und Nebenkosten gegenüber dem Vermieter beenden.

Sollte die Zustimmung verweigert werden, gibt die Rechtsprechung die Möglichkeit einer Klage auf Zustimmung.
Das gerichtliche Urteil ersetzt dann die Zustimmung des Mitmieters.

Bitte beachten Sie, dass bei einem gemeinschaftlichen Mietvertrag die Kündigung durch jeden Mieter ausgesprochen werden muss.
Die fehlende Unterschrift des Mitmieters wird dann durch das Urteil ersetzt.
Vom Urteil ist gleichzeitig mit der Kündigung dem Vermieter eine beglaubigte Kopie oder Ausfertigung zuzustellen. Bitte beachten Sie, dass die Zustellung durch Boten (als Zeugen) oder noch sicherer durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen sollte. Oder durch eine Empfangsbestätigung. Je nachdem wie der Vermieter "ist" und was die Beweislage erfordert.

siehe hierzu auch - bitte als Argumentation für ein etwaiges Gerichtsverfahren merken -:
Urteil des
LG Berlin 63. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002, Az: 63 S 495/97:

OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1999, Az: 16 W 16/99

Fazit:
Sie können nach scheitern der Lebenspartnerschaft vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.

Ich hoffe, geholfen zu haben. Besten Gruss

fadeout
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Experte für Mietrecht

Dr. Lars Nozar