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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Internet-,Computerrecht

apothekenpflichtige Medikamente bei eBay

Hallo,

ich habe ein Medikament, welches in Deutschland apothekenpflichtig, ist viel günstiger in den USA gefunden.
Das Medikament ist in Deutschland ebenfalls frei verkäuflich.

Ich wollte das Medikament in Deutschland weiterverkaufen. Jedoch ist es nun verboten z.B. bei eBay apothekenpflichtige Medikamente ohne behördliche Genehmigung und als nicht-Apotheker zu verkaufen.

Kann ich diese Einschränkung umgehen, indem ich die Medikamente als reine Deko verkaufe. D.h. indem ich wie bei anderen Auktionen ausdrücklich darauf hinweise, dass es sich hierbei um Deko handelt.

Das sieht man häufig bei anderen Auktionen.
Ist eine solche Klauses wirkungslos?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sie haben schon richtig recherchiert.

Sofern es sich um ein apothekenpflichtiges Medikament handelt, darf dieses auch nur von einer Apotheke beziehungsweise Personen mit Apothekererlaubnis verkauft werden.

Eine solche Lizenz haben Sie offensichtlich nicht. Deshalb sind Sie auch leider nicht berechtigt, dieses Medikament zu verkaufen.

Sie dürfen dieses Medikament deshalb auch nicht bei eBay verkaufen. Ob und wie Sie den Artikel letztendlich darstellen, ist hier nicht von Bedeutung. Es kommt nur darauf an, dass der Gegenstand, den Sie im Kern verkaufen (möchten) von Ihnen nicht verkauft werden darf.

Hieran ändert auch leider die von Ihnen beabsichtigte Klausel nichts.

Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend davon abraten, das Medikament bei eBay oder sonst wo zu verkaufen.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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