Vaterschaftsanfechtung und geteiltes Sorgerecht
März 10, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Vater (keine DNA-Test o.ä. vorhanden) einer 2jährigen Tochter, von deren Existenz ich vor sieben Monaten erst erfahren habe. Ich wohne in der Schweiz und bin nun nicht als Vater eingetragen, sondern eine andere Person, die nicht der biologische Vater ist. Ich möchte nun die gesetzliche Vaterschaft erlangen und in einem zweiten Schritt das geteilte Sorgerecht erhalten.
Ich habe keine Kontaktmöglichkeit zum jetzt gesetzlich eingetragenen Vater. Die Mutter des Kindes ist mit der Eintragung der Vaterschaft einverstanden.
Frage1: Wie muss ich nun Schritt für Schritt vorgehen (wer ist zuständig, welche Chronologie ist zu beachten, wo sind die Fallstricke), um die gesetzliche Vaterschaft und danach das geteilte Sorgerecht zu erhalten?
Frage2: Hilft es einen Gentest zu machen und wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden, damit ein solcher auch vor Gericht Gewicht hat?
Das Kind und die Kindesmutter befinden sich in Traunreut, Bayern. Der gesetzliche Vater befindet sich mutmasslich in München, ich in der Schweiz.
Vielen Dank für die Beantwortung dieser Frage bereits im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Anfechtung haben Sie 2 Jahre Zeit. Diese Frist begann mit dem Zeitpunkt an dem Sie erfahren haben, dass nicht der gesetzliche Vater der Erzeuger ist, sondern Sie der Erzeuger sind. (§1600b BGB)
Zuständig ist das Familiengericht. Dieses ist beim Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. (§ 152 II FamFG) Sie müssen an Eidesstadt versichern, dass Sie zum Zeugungszeitpunkt mit der Mutter geschlafen haben.
Die Anfechtung ist jedoch nicht möglich, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial- familiäre Beziehung besteht. (§1600 II BGB)
Sinnvollerweise sollte der Antrag lauten: Die Vaterschaft des rechtlichen Vaters wird angefochten und die Vaterschaft des Antragstellers (Das sind Sie) wird festgestellt.
Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht, können Sie den Antrag nicht selber stellen, sondern müssen dies von einem Anwalt erledigen lassen.
Einen Gentest können Sie im Antrag als Beweis anbieten. Diesen sollten Sie aber nicht selber machen lassen, sondern warten bis das Gericht einen anordnet. Das Gericht wählt dann auch das Labor aus, das diesen durchführt.
Für den 2. Schritt gibt es 2 Möglichkeiten. Entweder Sie gehen mit der Mutter zum Jugendamt und unterschreiben dort eine Sorgerechtserklärung (schnell und kostengünstig ohne Anwalt möglich) oder Sie stellen beim Familiengericht durch ihren Anwalt einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht. (teurer und langsamer Weg)
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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