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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Unterhalt bei Ausbildung des Kindes

Guten Tag,

mein Sohn (aus erster Ehe) wird demnächst eine Ausbildung beginnen und ca. 400 Euro Netto verdienen.
Ich, die Kindsmutter, bin verheiratet und habe aus 2.Ehe einen Sohn- 8 Jahre alt. Ich verdiene ca.900 Euro Netto.Mein Mann ist erwerbstätig.

Kindsvater, verheiratet und 2 Adoptivkinder im Haushalt verdient 3400 Euro Netto. Seine Frau ist ebenfalls erwerbstätig.

Frage: wie wird der Unterhalt berechnet? Zählt das Einkommen meines Mannes mit? Zählt das Einkommen seiner Frau mit?
Was kommt auf uns finanziell zu?

Viele Grüße J. Müller


Bernhard Müller

Sehr geehrte Fragestellerin,

da nur Sie und der Kindesvater unterhaltspflichtig sind, zählt das Einkommen Ihres jetzigen Mannes nicht mit. Genauso zählt das Einkommen der jetzigen Frau des Vaters nicht mit.

Dann ist zu beachten, dass Kindesunterhalt grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Erstausbildung geschuldet ist. Ich gehe im Folgenden davon aus, dass es sich um die Erstausbildung und nicht um eine Zweitausbildung nach Berufswechsel handelt.

Nun gibt es 3 Möglichkeiten. Da Sie keine Angabe gemacht haben, welche Möglichkeit zutrifft, gehe ich auf alle 3 Möglichkeiten ein.

Möglichkeit 1: Der Sohn wohnt bei seinem Vater. Dann leistet dieser Naturalunterhalt. Sie brauchen keinen Unterhalt zahlen. Denn Ihr Einkommen liegt unterhalb des Selbstbehalts von 1.000 Euro.

Möglichkeit 2: Der Sohn wohnt bei Ihnen. Dann ist der Vater barunterhaltspflichtig nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt würde dann 546 Euro betragen, wenn der Sohn noch nicht 18 ist bzw. 625 Euro, wenn er schon 18 ist. Hiervon ist die Ausbildungsvergütung von 400 Euro abzuziehen. Dies ergibt dann 146 bzw. 225 Euro Unterhalt. Einige Gerichte (aber nicht alle) billigen dem Unterhaltsberechtigten einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 Euro zu. Dies ergibt 236 bzw. 315 Euro. Wenn für den Sohn noch Kindergeld gezahlt wird, ist dieses zur Hälfte von den 236 bzw. 315 Euro abzuziehen. Das Ergebnis ist der vom Vater zu zahlende Unterhalt.

Möglichkeit 3: Der Sohn hat eine eigene Wohnung. Dann beträgt sein Bedarf 670 Euro + 90 Euro ausbildungsbedingtem Mehrbedarf = 760 Euro. Hiervon abzuziehen sind die 400 Euro Ausbildungsvergütung. Dies macht 360 Euro. Wenn für den Sohn noch Kindergeld gezahlt wird, ist dieses ebenfalls abzuziehen. Das Ergebnis ist der zu zahlende Unterhalt.

Dieser wird nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt. Bei den von Ihnen geschilderten Einkommensverhältnissen bedeutet dies, dass der Vater den gesamten Unterhalt allein zahlen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Familienrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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