Zugewinnausgleich
April 8, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Nimmt die Schenkung eines Hauses an die eigenen Kinder den Wert dieses Hauses aus dem Endvermögen des schenkenden Ehepartners? Termin der Schenkung maximal 6 Monate vor Einreichung der Scheidung.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn der betreffende Ehepartner Alleineigentümer der Immobilie ist, würde der Wert in seine Zugewinnberechnung einfließen.
Findet eine Schenkung an einen Dritten statt, ist das Vermögen entsprechend um den Wert der Sache gemindert.
Allerdings liegt in diesem Fall nahe, dass es sich um eine bewusste Schenkung handelt, um das Vermögen zu minimieren, um den Zugewinn zu minimieren.
Diese Schenkung kann von dem benachteiligten Ehepartner angefochten werden.
Der Zeitraum von 6 Monaten ist hier zu kurz. Es würde sofort der Verdacht aufkommen, die Schenkung wäre aus den vorgenannten Gründen vorgenommen worden.
Sollten der Schenker allerdings den Vorwurf entkräften und gute tragfähige Gründe vorbringen und nachweisen können, kann die Schenkung nicht angefochten werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
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