Auszahlung Geld am Haus
Oktober 19, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Ich lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft und bin alleiniger Besitzer (Grundbuchamt) einer Immoblilie. Meine Lebenspartnerin hat mit mir zusammen diese Immobilie gebaut. Wir beide sind im Kreditvertrag als Kreditnehmer eingetragen, sie steht allerdings nicht im Grundbuchauszug. Sie zahlt bei der Immobilie eine monatliche Rate von ca. 700 Euro. 2 Sonderzahlungen hat Sie auch im Laufe dieser nunmehr 9 Jahren geleistet. Insgesamt mehr als 100.000 Euro. Sie will sich nun von mir trennen und Geld von mir zurück haben. Ich habe aber noch den Restkredit abzuzahlen. Ich würde einen Teil des Geldes zurück geben. Abzüglich einer "Miete" für die Jahre die Sie mit mir im Haus gelebt hat. Ich stelle mir vor, dass Sie einen Anteil jetzt gleich bekommt und den Rest dann nach und nach. Meine Frage: Kann Sie überhaupt Geld zurück fordern? Wenn ja, wie schnell muß ich das Geld zurück zahlen? Ich kann nicht noch einen weiteren Kredit aufnehmen.Kann es auch eine Spanne von ca. 10 Jahren sein? Kann Sie auch Geld für die beim Hausbau geleisteten Arbeitsstunden fordern?
Sehr geehrter Fragesteller,
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, grundsätzlich nicht ausgeglichen. Dies ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Rückforderung von Leistungen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt werden und das Maß übersteigen, dass nötig ist, um ein gemeinsames Leben zu führen, ist demgegenüber grundsätzlich denkbar. Die neueste Rechtsprechung lässt hier Ansprüche aus §§ 812ff BGB sowie nach den Regeln des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Ihre Lebensgefährtin könnte daher gerichtlich einen Zahlungsanspruch gegen Sie gelten machen. Freilich hätte diese dann aber auch in einem Prozess zu beweisen, unter welchen Voraussetzungen sie Leistungen für das Grundstück erbracht hat.
Im Ergebnis ist also ein Zahlungsanspruch der Lebensgefährtin nicht ausgeschlossen. Diesen Anspruch kann sie auch gerichtlich gegen Sie gelten machen. Ob die Lebensgefährtin damit Erfolg haben wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere nach der Beweisführung.
Wenn Sie sich gütlich außergerichtlich einigen, können Sie im Prinzip vereinbaren, was sie beide wollen, auch was die Höhe und Dauer der Rückzahlung angeht, so dass, wenn Ihre Lebenspartnerin nichts dagegen hat, Sie den Betrag auch in zehn Jahren oder einem längerem Zeitraum abführen können.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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