Urlaubsanspruch bei 4-Tage Woche
August 3, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Hallo,
Nach meinem Erziehungsurlaub habe ich einen aktualisierten AV bekommen.
Darin steht, dass ich Anspruch auf 27 Tage Urlaub habe. Vertrag wurde in Dezember-2008 unterschrieben. Jetzt sagt die Personalabteilung, dass Sie sich geirrt haben und ich nur Anspruch auf ca.21 Tage habe.
Die Kollegen in Vollzeit haben unterschiedliche Urlaubstage im Jahr. Von 10 Mitarbeiter haben 2, 30 Tage und die anderen 7, 27 Tage.
Ich habe in diesem Jahr meine Urlaubsplanung mit dem in AV vereinbarte Urlaub.
Wie soll ich mich verhalten. Soll ich die Änderung in AV akzeptieren?
Vielen Dank
Spieth
Sehr verehrte Fragestellerin,
sofern der Arbeitsvertrag schon Unterzeichnet ist, wäre eine neue Vereinbarung nur im Wege eines neuen Vertragsschlusses möglich.
In Ihrem Falle gehe ich davon aus, dass die Urlaubstage fälschlicherweise nach einer Vollzeittätigkeit bemessen worden sind.
Aber wie dem auch sei: Nachträglicher Änderungen bedürfen eines neuen AV.
Hierfür müsste der bestehende AV gekündigt werden. Dies allerdings kann nur bei Vorliegen der gestzlich geregelten Gründe geschehen, u. a. aus betrieblichen Gründen. Liegen solche Gründe nicht vor, kann Ihnen einseitig nicht gekündigt werden, so dass der AG an den Vertag gebunden bliebe.
Nur im Rahmen einer beiderseitigen Vereinbarung wäre ein neuer AV mit angepasstem Urlaub möglich. Eine Verpflichtung zur Annahme des neuen Vertrages besteht nicht.
Möglicherweise können Sie durch Einschaltung des BR aber eine gütliche Einigung erzielen, etwa mit dem Inhalt, dass für das aktuelle Jahr der Urlaubsanspruch erhalten bleibt und für künftige Jahre dieser Anspruch entsprechend angepasst wird. Dies wäre eine Lösung, die den Interessen aller Beteiligten gerecht würde und den Frieden zwischen AN und AG auch erhielte.
Die Unterschiede der Urlaubstage bei den Kollegen können auf geänderten Tarifverträge basieren.
Grundsätzlich zur Berechnung des Urlaubsanspruches:
Bei der Errechnung Ihres Urlaubsanspruches wäre der Anspruch nach den aktuellen Tarifvertragsregelungen zu berechnen.
bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt:
Nominale Anzahl der Urlaubstage (Nach Tarifvertrag 27/30 Tage, mindestens aber 24 Tage/Jahr bei sechs-Tage-Woche, § 3 BUrlbG)
geteilt durch
Arbeitstage pro Woche (ergeben sich aus AV)
multipliziert mit den tatsächliche Arbeitstage pro Woche.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?