Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug
Juli 20, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ich bin seit 28 Jahren im öffentlichen Dienst vollzeit beschäftigt. Seit dem 28.04.2009 erhalte ich Krankengeld und gleichzeitig einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Ausgleich zu meinem Nettogehalt. Da nicht fest steht wie lange meine Arbeitsunfähigkeit noch besteht (zweifacher Bandscheibenvorfall) und mein Mann und ich für den September 2009 für 10 Tage einen Urlaub gebucht haben ist meine Frage: Kann ich trotz Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub fahren?
Nach Rücksprache mit der Krankenkasse würde dem nichts im Wege stehe, wenn mein behandelnder Arzt eine Bescheinigung der Reisefähigkeit austellen würde.
Inwieweit muss ich meinen Arbeitgeber über diesem Urlaub informieren und kann der Arbeitgeber mir diesen Urlaub verweigern oder darf ich gar nicht fahren und muss ich mit evtl. Kündigung etc. rechnen?
Danke für die Antwort
Ellinor Niederelz
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Auch wenn Sie nach Ihrer Schilderung Entgelt im Krankheitsfall beziehen, ist es Ihnen nicht grundsätzlich verboten, während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Reise anzutreten. Wichtig ist allerdings, dass die Krankenkasse vorher dem Urlaubsantritt zustimmt.
Dies sollte aber nach Ihrer Schilderung kein Problem darstellen, da die Krankenkasse ja unter bestimmten Voraussetzungen (Attest des Arztes) selbst den Urlaubsantritt befürwortet. Nur eben schriftlich sollten Sie sich diese Zusage geben lassen.
Sie dürften den Urlaub dann allerdings auch nicht so verbringen, dass hierdurch der Heilungsverlauf gestört oder abgebrochen wird.
Dementsprechend sollten Sie sich in der Tat ein ärztliches Attest über Ihre Reisefähigkeit ausstellen lassen.
Haben Sie diesen vorliegen, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub grundsätzlich nicht versagen außer nach den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Arbeitnehmer gelten, also wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis für die Urlaubsversagung bestehen würde, was aber aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar ist.
Sie müssten den Arbeitgeber über den Urlaubsantritt in Kenntnis setzen, was aber kein Problem darstellen sollte. Dies wäre auch eine gute Gelegenheit, um das Attest des Arztes Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.
Ihr Arbeitgeber darf Sie im Falle des Urlaubsantritts unter Berücksichtigung der oben genannten Vorkehrungen natürlich nicht kündigen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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