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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Prämiensystem

Ich habe folgendes Prämiensystem mit meinem Arbeitgeber vereinbart:

Berechnungsbasis sind folgende Umsatzgruppen: A,B,C
Ermittelt werden monatlich die Umsätze des relevanten Monats sowie des Vorjahres-Monats

In Gruppe A wird jeder volle Prozentpunkt Abweichung mit x € bewertet
In Gruppe B wird jeder volle Prozentpunkt Abweichung mit x € bewertet
In Gruppe C wird jeder volle Prozentpunkt Abweichung mit x € bewertet

Diese drei Einzelwerte werden anschließend aldiert. Negative und positive Prämien werden miteinander verrechnet. Etwaige nagative Prämiensummen werden auf den Folgemonat vorgetragen, positive Prämiensummen werden abgerechnet. Die monatliche Höchtprämie hierfür beträgt 500 €.

In den vergangenen 10 Monaten wurde keine Prämie ausgezahlt, aber ein Minus von 1200 € zusammengetragen. Jetzt würde das gesamte Minus mit einem Mal getilgt, werden, mein Arbeitgeber beruft sich darauf, dass nur 500 € je Monat erwirtschaftet werden können, also nicht mehr Minus je Monat abgebaut werden kann.

Ist dieses richtig? Ich hatte es eigentlich so verstanden, dass die Höchstauszahlung 500 € beträgt und auch poitive Prämiensummen vorgetragen werden können.

Da mein AG dieses anders sieht, bitte ich um Bewertung des original wiedergegebenen Wortlautes.

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

die Formulierung: „Die monatliche Höchtprämie hierfür beträgt 500 €.", bedeutet tatsächlich, dass nicht mehr als 500 Euro Prämie im Monat erwirtschaftet werden können.

Die Formulierung: „Etwaige nagative Prämiensummen werden auf den Folgemonat vorgetragen, positive Prämiensummen werden abgerechnet.", bedeutet, dass positive Prämien nicht vorgetragen werden können.

Wäre etwas anderes gewollt gewesen hätte die Formulierung in etwa so lauten müssen: „Etwaige negative Prämien werden auf den Folgemonat vorgetragen. Etwaige positive Prämien werden bis zu einer Höhe von 500 Euro abgerechnet und im Übrigen auf den Folgemonat vorgetragen."

Das im Monat nicht mehr als 500 Euro positive Prämien erwirtschaftet werden können, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Sie die gesamten 1200 Euro mit einem mal tilgen müssen.

Ihr Gehalt muss neben der Prämie auch einen festen Bestandteil haben, so dass Ihr Gehalt aus X Euro Prämie und Y Euro festen Monats- oder Stundenlohn besteht.
Sollte die Prämie der einzige Bestandteil Ihres Gehalts sein, wäre die Vereinbarung sittenwidrig.

Wenn die Vereinbarung wirksam ist, Sie also neben der Prämie noch einen festen Gehaltsbestandteil erhalten, darf jeden Monat nur soviel negative Prämie, vom Gehalt abgezogen werden, dass Ihnen noch der unpfändbare Teil Ihres Festgehalts bleibt. Denn nach § 394 BGB darf Ihr Arbeitgeber nicht mit unpfändbaren Forderungen aufrechnen.

Wie hoch der Betrag ist, der Ihnen vom Gehalt verbleiben muss, hängt davon ab, ob und wenn ja, für wie viele Personen Sie unterhaltspflichtig sind.

Die genaue Höhe ist in § 850c ZPO geregelt. Wenn Sie keinen anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, liegt der unpfändbare Betrag bei 985,15 Euro im Monat.

Daher kann es abhängig von der Höhe Ihres Gehalts sein, dass die Tilgung der 1.200 Euro nur über mehrere Monate verteilt erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Arbeitsrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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