Kündigung und Freistellung bis Arbeitsende
Oktober 25, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Mir steht eine betriebsbedingte Kündigung ins Haus. In meinem Arbeitsvertrag steht das mich der Arbeitgeber freistellen darf.
So wie es aussieht möchte mich mein AG fristgerecht betriebsbedingt kündigen und freistellen.
1.Ist davon auszugehen das die Freistellung einvernehmlich getroffen wurde und somit die Versicherungspflicht nach einem Monat erlischt.
2.Wie sieht es aus, wenn wir noch einen Abwicklungsvertrag schließen sollten, in dem die Freistellung nicht erwähnt wird. Ist dies eine einvernehmliche Freistellung?
3.Oder sollte in einem Abwicklungsvertrage ausdrücklich noch mal drin stehen widerrufliche Freistellung?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 24.09.2008 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass auch eine einvernehmliche und unwiderrufliche Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung nicht zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses führt. (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R)
Dementsprechend endet die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht nach einem Monat.
Von einem Abwicklungsvertrag möchte ich Ihnen dringendst abraten, da dieser nach der Rechtssprechung des BSG zu einer Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld führen kann. Diese Sperrzeit hat nicht nur zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate ruht. Sie führt vielmehr ferner dazu, dass sich die Gesamtdauer Ihres Anspruch um ein Viertel verkürzt.
Will Ihnen Ihr Arbeitgeber daher kündigen und Ihnen gleichzeitig eine Abfindung zukommen lassen, sollte von der Möglichkeit des § 1a KschG Gebrauch gemacht werden.
Ich darf § 1a KschG zu Ihrer Information wie folgt zitieren:
„§ 1a
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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