gerinfügige Beschäftigung
Oktober 17, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Eine Arbeitnehmerin unseres Betriebes (11 Jahre beschäftigt) wurde betriebsbedingt gekündigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde, unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist zum 30.04.09 beendet.
Es wurde von Seiten der Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Auf Wunsch der Arbeitnehmerin erhielt sie durch uns, im Anschluß daran, also ab 01.05., einen Arbeitvertrag für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Vermerk: Einsatz bei Bedarf.
Nun hat sie im Mai einmalig 17 Stunden gearbeitet und damit einen Verdienst von € 190,00 erzielt, welcher auch gezahlt wurde.
Bis dato konnte sie nicht mehr eingesetzt werden, da wegen der Konjunkturkrise die Aufträge ausblieben.
Sie hat nun Klage erhoben mit der Begündung: sie habe einmal 190,00 € verdient, deswegen habe sie einen fortlaufenden Anspruch auf diesen Verdienst, auch wenn sie nicht arbeite.
Frage 1)
Ist dieser Vertrag mit dem Vermerk 'Einsatz bei Bedarf', sittenwidrig?
Frage 2)
Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Weiterzahlung des Geldes?
Frage 3)
Hat sie Anspruch auf Urlaubvergütung, bezogen auf den Verdienst des ersten Beschäftigungsverhältnisses?
Frage 4)
Mit welcher Kündigungsfrist ist eine Kündigung möglich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne möchte ich zu Ihren Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:
Frage 1)
Ist dieser Vertrag mit dem Vermerk 'Einsatz bei Bedarf', sittenwidrig?
In der Pauschalität ist der Vermerk unzulässig, sofern keine weiteren Angaben zur Arbeitszeit gemacht wurden im Arbeitsvertrag. Es ist aber zulässig festzulegen, dass die Arbeitszeit am Arbeitsaufkommen orientiert wird. Dann muss aber zwingend die wöchentliche Arbeitsstundenzahl angegeben werden ist dies nicht der Fall. Wird gem. § 12 TzbG eine Wochenarbeitszeit von 12 Stunden fingiert.
Frage 2)
Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Weiterzahlung des Geldes?
Dies hängt konkret mit vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab, so das sich diese Frage im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne nicht abschließend beurteilen lässt.
Sollte jedoch keine Wochenstundenzahl im Vertrag angegeben sein, so würde von 12 Wochenarbeitsstunden auszugehen sein, die dann mit dem Stundenlohn auf den Monatsverdienst hochgerechnet werden könnten.
Frage 3)
Hat sie Anspruch auf Urlaubvergütung, bezogen auf den Verdienst des ersten Beschäftigungsverhältnisses?
Bei dem Stichwort „Urlaubsvergütung“ ist zwischen Urlaubsentgelt (normaler Lohn, der während des Urlaubs normal weiterzuzahlen ist) und Urlaubsgeld (freiwillige zusätzliche Gratifikation durch den Arbeitgeber) zu unterscheiden.
Einen Anspruch auf Urlaubsgeld hätte die Arbeitnehmerin nur dann, wenn in dem aktuellen Arbeitvertrag ein solcher festgeschrieben ist oder der Arbeitgeber mindestens die letzten 3 Jahre in Folge ein solches Urlaubsgeld an die Arbeitnehmerin gezahlt hat.
Frage 4)
Mit welcher Kündigungsfrist ist eine Kündigung möglich?
Für die Kündigung durch die Arbeitnehmerin ist gem. § 622 Abs. 1 BGB eine Frist von einem Monat einzuhalten. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt gem. § 622 Abs.2 S.1 Nr. 4 BGB 4 Monate, es sei denn im Arbeitsvertrag ist eine längere Frist vereinbart.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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