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Elternzeit / Kürzung 13. Gehalt

Ich gehe Mitte nächsten Jahres für zwei Monate in Eltern-
zeit. Mein Arbeitgeber hat mir jetzt mitgeteilt, das Aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das 13. Gehalt (als vertragliche Leistung) und eine jährliche Gewinnprämie (als freiwillige Leistung )anteilig gekürzt werden. Darf er das einseitig ohne meine Zustimmung ??

Im Internet habe ich dazu folgendes gefunden:

"Es ist zulässig, von einer Gratifikation (z.B. Weihnachtsgratifikation) diejenigen Arbeitnehmer/innen auszunehmen, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht. Bei einem 13. Gehalt (nicht bei einer Gratifikation) ist eine „ ggf. anteilige “ Kürzung wegen Elternzeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig."

Was bedeutet in diesem Zusammenhang "gegebenenfalls" bzw.
was sagt die Rechtssprechung dazu bzw. welche Vorraussetzungen müssten erfüllt sein damit der Arbeitgeber
ggf. anteilig kürzen darf ?

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

das ggf. bedeutet, dass es bei der Kürzung des 13. Gehalts darauf ankommt, ob der Zweck der Zahlung dieses Gehalts etwa ein leistungsbezogener ist oder aber ein treuebezogener (wie bei einer Gratifikation).

Bei der Gewinnbeteiligung dürfte die Kürzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deshalb in Ordnung sein, weil es ich um eine rein leistungsbezogene Sonderzahlung handelt.

Beim 13. Gehalt ist dies nicht so einfach zu berurteilen. Wird neben dem 13. Gehalt noch ein Weihnachtsgeld gezahlt, so läge die Einordnung als leistungsbezogene Sonderzahlung nahe, was eine Kürzung rechtfertigte. Im Übrigen käme es auf Formulierungen im AV an. Ergibt sich hieraus, dass es sich um eine treuebezogene Zahlung handelt, etwa weil die Zahlunng nicht daran geknüpft ist, wie lange der Arbeitnehmer dem Betrieb angehört, so wäre eine Kürzung unzulässig.

Im Ergebnis ist die anteilige Kürzung von Gewinnbeteiligungen wegen der Elternzeit möglich. Für das 13. Gehalt wäre dies nur dann möglich, wenn es sich um eine leistungsbezogene Zahlung handelt. Handelt es sich um eine Gratifikation (was Ihren Angaben nach nicht der Fall ist) so wäre eine Kürzung nicht möglich. Ob Gratifikation oder Leistungsbezug gewollt ist, muss aus Arbeits- oder Tarifvertrag erschlossen werden.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz