Diebstahl
November 16, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zu zweiten mal eine große Dummheit begangen. Ich bin im Dezember 2008 wegen Untreue in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamt Geldstrafe von 90 Tagessätzen , der jeweilige Tagessatz zu 60 Euro verurteilt worden.
Nun habe ich aufgrund von finanziellen Problemen bei meinem neuen Arbeitgeber Material im Gesamtwert von 5.000€ bei Ebay verkauft. Das viel natürlich auf und ich bin zur Rede gestellt worden und habe unter Massiven Druck von meinem Chef den Diebstahl zu gegeben und bin fristlos gekündigt worden.
Was kann jetzt tun , ich habe meinem alten Chef angeboten den entstandenen Schaden sofort zu bezahlen. Er ließ leider mit sich nicht reden und möchte es zur Anzeige bringen.
Was kann ich jetzt tun , blüht mir im schlimmsten Fall eine Haftstrafe oder würde ich im falle einer Verurteilung mit einer Bewährungsstrafe davon kommen ?
Danke
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier kommen die Straftaten der Untreue, der Unterschlagung und des Diebstahls in Betracht.
• Untreue, § 266 StGB: Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 5 Jahren Gefängnis (für besonders schwere Fälle bis 10 Jahre)
• Unterschlagung, § 246 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
• Diebstahl, § 242 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Aber auch wenn hier schon eine einschlägige Vorstrafe gegeben ist, wird es nicht zu einer Freiheitsstrafe, sonder höchstens zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung kommen.
Den entstandenen Schaden müssen Sie dem Arbeitgeber ersetzen. Soweit der Arbeitgeber nicht von einer Strafanzeige absehen möchte, können Sie nichts machen.
Sobald die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung der Polizei kommt, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen und sich von diesem verteidigen lassen. Der Anwalt wird dann zusammen mit Ihnen eine entsprechende Strategie zur Verteidigung erarbeiten.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.raschwerin.de
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