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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Arbeitslosigkeit / Vermittlungsschein

Folgende Situation:
Ich bin am 30.07.2009 zum 30.09.2009 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden.
Bin jetzt selbständig auf der Suche nach Arbeit und nur arbeitssuchend gemeldet. Ich suche unter anderem im Internet bei der arbeitsagentur und musste mal ziemlich erschrocken feststellen, das ohne zu übertreiben mindestens 80 % der arbeitsangebote durch priv. Arbeitsvermittler eingestellt sind.
Nachdem ich mehrere Bewerbungen telefonisch, schriftlich, email geschickt habe im Umkreis von 50km kam immer das gleiche als ANtwort; nämlich "leider können wir Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen, da Sie die Vorrausetzungen des Vermittlungsscheins nicht erfüllen. Ich habe dnn bei der rbeitsagentur angerufen und die haben mir gesagt das ich erst mind. 8 Wochen im ALG Bezug sein muss bevor ich diese Stellen bekomme bzw. den Schein.
lso irgendwas läuft doch hier in Deutschland verkehrt selbst wenn es so im Gesetz geregelt ist. Ich könnte sofort eine Stelle anfangen ohne Arbeitslos zu werden und dem Staat zur Last zufallen oder dem Amt. Es kann doch nicht sein das ich erst arbeitslos werden muss bevor ich wieder Arbeit bekomme.
Eigentlich sollte der Staat doch daran interessiert sein die Menschen in Arbeit zu halten und nicht einzugliedern. Ich koste dem Amt bei zwei Monaten ALG 1231,86€ pro Monat. Der Schein hat einen Wert von 2000,- € also wenn alle Firmen so rechnen wie unser Land brauchen wir uns echt nicht wundern, das so viele Firmen Insolvent sind. Es wundert mich auch nicht, das unser Land und der Arbeitsmarkt so misserabel in diesem Zweig sind.
Gibt es nicht irgendeine Möglichkeit an diesen Schein zu kommen ohne im Bezug zu stehen. Ausser den Betrag selber an den Vermittler zu zahlen , aber ich kann ja schlecht Geld zur Arbeit mitbringen. Sowas müsste echt verboten sein, das man durch solche Gesetze die meiner Meinung nach ich möchte schon fast sagen rechtwidrig sind an arbeiten gehindert wird.
Wenn von 10 Stellen 8 über diesen Schein laufen muss man sic h nicht wundern wenn man arbeitlos wird unter Mitwirkung des Landes.
Kann man da irgendwas machen?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

tatsächlich sind die gesetzlichen Regelungen so, dass ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein grundsätzlich für denjenigen besteht, der einerseits Anspruch auf ALG hat und seit mindestens zwei Monaten nicht vermittelt ist, § 421g SGB III.

Eine Härtefallregelung ist nicht vorgesehen.

Als Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid in dem Falle, dass Sie den VGS beantragen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung zu erfüllen, käme allein der Widerspruch in Betracht. Dieser hätte allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolgt. Zudem wäre, bevor die Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Antrag erginge, die Voraussetzung der zweimonatigen Anspruchsberechtigung erfüllt.

In der Tat sieht es für Sie so aus, dass der Erhalt eines VGS vor Ablauf der zwei Monate rechtlich nicht machbar ist.

Eine Möglichkeit wäre, dass Sie sich trotzdem bei einem privaten Vermittler melden. Nicht selten bieten diese Vermittlungsleistungen auch ohne dass Sie den VGS bereits haben an. Wenn Sie dann eine Stelle erst nach Ablauf der Wartefrist annehmen, ist dies dann für Sie kostenlos, wenn Sie den Vermittlungsgutschein vorlegen. Sie sollten dann den Antrag möglichst zeitnah nach Ablauf der zwei Monate stellen. Für Einzelheiten in diesem Falle setzen Sie im Vorhinein mit dem Vermittler auseinander.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Arbeitsrecht

Andreas Scholz