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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Abfindung / Aufhebungsvertrag

Thema: Aufhebungsvertrag und Abfindung

Ich arbeitete von Juli 2002 – Jan 2005 in einer Tochtergesellschaft eines Konzerns, bin dann auf Wunsch des Unternehmens in den Mutterkonzern gewechselt. Hier gab
es einen Änderungsvertrag der dies auch zum Ausdruck bringt. Weiterhin habe ich ein Zeugnis erhalten, das bescheinigt das es (aufgrund guter Leistungen) Wunsch des Mutterkonzern ist zu wechseln. Die bestehende Tätigkeit ist inhaltlich gleich, wurde nur erweitert, die Funktion entsprechend ausgebaut.

Im Mutterkonzern bin ich bis zum heutigen Tage tätig. Beide Unternehmen sind örtlich an einem Standort, in einem Gebäude.

Meine Frage:
Soweit es um die Berechnung bzw. Verhandlung einer möglichen Abfindung geht, würde ich gerne wissen ob bei der Berechnung der gesamte Zeitraum seit Juli 2002 (bis heute) zugrundegelegt werden kann oder ich ab dem Zeitpunkt des Wechsels in die Muttergesellschaft (zwingend) ansetzen müsste ??

Wie verhält sich das Thema Höhe der Abfindung wenn ich Betriebsratmitglied wäre ? Soweit mir bekannt ist habe ich dann auch ein Sonderkündigungsrecht von 12 Monaten, eine zu verhandelnde Abfindung würde auch von einem Gericht im Zweifel höher anzusetzen. Gelten hier besondere Bedingungen bzw. ist ein anderer Maßstab anzulegen ?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Einen konkreten Rechtsanspruch hierauf haben Sie von Gesetzes wegen nicht. Nur dann, wenn im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens das Arbeitsverhältnis durch den Richter aufglöst würde, wäre durch diesen eine Abfindung nach dem KSchG auszuurteilen. Die Höhe des Anspruches richtete sich dann nach § 1a Abs. 2 KSchG (0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit). Im Falle einer richterlichen Entscheidung läge als streitiges Arbeitsverhältnis zur das aktuelle vor, so dass dann auch nur dieser entsprechende Zeitraum bei der Bemessung der Abfindung zugrunde gelegte würde.

Wenn Sie sich aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber lösen wollen, wäre daher Frage des gegenseitigen Einvernehmens, in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt würde. Hier ist es durchaus möglich, dass Sie Ihre Betriebszugehörigkeit ab 2002 in Rede stellen und nach diesem Zeitraum ein Abfindung berechnen.

Betriebsräte unterliegen einem besonderen Kündigunsschutz, der sich bis 12 Monate nach Ende des Amtes auswirkt, § 15 KSchG.

Auf die Berechnung einer Abfindung hat die Eigenschaft als Betriebsrat also nur mittelbar dadurch Einfluss, dass das Arbeitsverhältnis per Gesetz verlängert ist.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarkeiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz