Vermietung von Privatgegenständen historischer Persönlichkeiten
Gefragt am 08.09.201114:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4378
Guten Tag,
ich besitze eine umfangreiche Privatsammlung von Kleidung,Kostümen, Dokumenten und Gegenständen einer sehr berühmten verstorbenen US-Schauspielerin, eine Ikone, die stets gegenwärtig und medienpresent ist und bleiben wird.
Diese Sammlung wird seit Kurzem Museen und Galerien für Publikumsausstellungen via Leihmietvertrag temporär ausgehändigt (Vermietung beweglicher Güter).
Das Interesse ist groß und international, daher ist es dringend erforderlich zu wissen, wie ich die Einnahmen aus dieser Vermietung steuerlich behandeln kann/muß und was ich auf der Kostenseite geltend machen kann.
Ziel ist NICHT, der Ansatz von Kaufpreisen (Erwerb über Auktionshäuser, da ich vermeiden möchte, dass die Sammlung aufgrund der jährlichen Wertsteigerungen als Betriebsvermögen behandel wird und nach Aufgabe der Tätigkeiten in paar JAhren evtl. Gewinne zu versteuern sind.
Dennoch generiere ich aber damit Umsatz und für einen umfangreichen Kauf wurde sogar ein sehr hohes Darlehen aufgenommen mit entspr. Sollzinsen die ich zu enrichten habe. Daher:
Welche Kosten kann ich dennoch aus dem Erwerb ansetzen, auch wenn die Sammlung nicht Betriebsvermögen ist, z.B. Auktionshausgebühren, Sollzinsen, Kaufnebenkosten?
Und, ist es richtig, dass bei der Vermietung von historischen Sammlungen, Kulturgütern etc. der UST-Ansatz bei 7% und nicht 19% liegt? Und wie wäre die Behandlung, wenn ich hierzu parallel nicht nur vermiete, sondern fachliche Beratung zusätzlich kostenpflichtig anbiete via separaten Beratervertragsabschluss (7% oder 19%)?
(Ab 2012 bin ich aufgrund der Umsatzhöhen UST-pflichtig). Vielen Dank für Ihre Hilfe.
14:13 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Vermietung / Verpachtung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern.
Mit der Vermietung der Gegenstände werden Sie gewerblich im Sinne des § 15 EStG tätig, so daß die der Erzielung von Einkünften zugrundeliegenden Gegenstände zwingend einem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wonach die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern den Vermietungseinkünften unterfällt, ist in Ihrem Fall leider nicht anwendbar, da die Regelung nur auf die Vermietung des Vermögens eines aufgegebene Gewerbebetriebs anwendbar ist ...
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