Umsatzsteuervoranmeldung bei YouTube Adsense und PayPal Spenden
Gefragt am 14.06.202410:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 372 | Bewertung 5/5
Hallo, ich habe seit Ende 2022 ein Gewerbe in Deutschland (Einzelunternehmen), bei dem ich einen YouTube-Kanal betreibe. Im letzten Jahr 2023 habe ich mit dem Kanal einen Umsatz von etwa 60.000€ erzielt und damit leider die Kleinunternehmen-Grenze überschritten. Nun muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, jedoch habe ich da leider keine Erfahrungen und bin am verzweifeln.
Meine Einnahmen bestehen einmal aus Adsense-Einnahmen von YouTube (Google) aus Irland. Ich bekomme meine Brutto-Einnahmen monatlich ausbezahlt. Dies macht 95% meiner Umsätze aus. Darüber hinaus habe ich einen Spendenlink auf PayPal und bekomme hin und wieder freiwillige Spenden meiner Zuschauer (ohne Gegenleistung). Die Zuschauer sitzen hauptsächlich in Deutschland bzw. im DACH-Raum. Das sind die restlichen 5% meiner Umsätze.
Jetzt muss ich das in meiner Vorsteueranmeldung (vierteljährlich) berücksichtigen. Auf Elster habe ich das Formular bereits vorgerollt, jedoch bin ich mir nicht im Klaren, ob ich bei den Spenden (PayPal) und Adsense Einnahmen (Google Irland) eine Umsatzsteuer abführen muss. Und wenn ja, ...
... dann würde ich mit dieser Frage gerne wissen, wo (in welcher Zeile) ich diese Einnahmen im UStVA2024 Formular angeben muss.
Ich bitte um eine präzise Antwort, vielen herzlichen Dank!
10:45 Uhr
Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich möchte Ihnen gerne bei der korrekten Erstellung Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung behilflich sein und Ihnen die relevanten steuerrechtlichen Aspekte in verständlicher Form erläutern.
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie mit Ihren Umsätzen von 60.000 € im Jahr 2023 die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten haben. Somit sind Sie ab 2024 umsatzsteuerpflichtig und müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Bei den Adsense-Einnahmen von YouTube (Google) aus Irland handelt es sich um Umsätze, die unter das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" nach § 13b UStG fallen. Dies bedeutet, dass nicht Sie als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer in Ihrer Voranmeldung anmelden und abführen müssen, sondern Google als Leistungsempfänger. Google schuldet in diesen Fällen die deutsche Umsatzsteuer, da der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs ...
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