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Vermietung von Einrichtungsgegenständen

Gefragt am 14.12.2010
15:06 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6693

 

Hallo,

Ich vermiete seit neuestem ein Einfamilienhaus (maßgeblich umgebaut und nutzungstechnisch sowie von der Größe her erheblich erweitert), daher sind das alles Herstellungskosten.
Diese schreibe ich jährlich mit 2 % ab, da man von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren ausgeht. Wie ist es denn aber mit relativ "mobilen" Einrichtungsgegenständen wie Badarmaturen und Duschkabinen oder auch eine Einbauküche, die mit vermietet wird. Hier ist doch eine geringere Lebensdauer zu erwarten ! Besteht die Möglichkeit, diese schneller abzuschreiben (und wo ist das geregelt) oder zählen diese auch bedingungs- und ausnahmslos zu der Summe der Herstellungskosten hinzu ?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung !

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.12.2010
15:06 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 14.12.2010
21:48 Uhr

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Beantwortet am 14.12.2010 21:48 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6693

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Erhaltungsaufwand liegt generell vor, wenn das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird oder wenn der alte Zustand wiederhergestellt werden soll. Dazu zählen insbesondere Ausbesserungsarbeiten, auch wenn dabei besseres Material oder eine modernere Ausstattung gewählt wird. Eine dabei eintretende Wertsteigerung, z.B. bei Gebäuden, hat keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand anzunehmen ist ...



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