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Spekulationsgewinn Veräusserungsgewinn

Gefragt am 16.12.2012
19:34 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3329

 

vor weit mehr als 10 Jahren habe ich 2 kl. Mehrfamilienhäuser gekauft. Hinzu kommen 3 ETW. Weiterhin noch mein
privates Wohnhaus mit grossem Grundstück. An all diesen Objekten wurden in den letzten 10 Jahren keine grösseren Instandsetzungs/Um-Ausbauten vorgenommen. Lediglich kleinere, übliche Reparaturen.
Nunmehr beabsichtige ich über die nächsten 3 Jahre (ca) einige Verkäufe:
2 Mehrfamielienhäuser + 2 ETW aus obigem Bestand. Weiterhin will ich das eigengenutzte Wohnhaus verkaufen.
Von diesem möchte ich jedoch einen grossen Grundstücksanteil abtrennen.
Dieser Grundstücksteil soll mit einem Wohnhaus aus 4 Wohnungen neu bebaut, und dann vermietet werden.

Weiterhin habe ich mir in 2012 eine ETW gekauft, die selbst bezogen werden soll.
Ich bin nicht aus der Baubranche.
Welche Verkäufe sind einkommensteuerpflichtig ??

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.12.2012
19:34 Uhr
StB Steffen Becker StB Steffen Becker Beantwortet am 17.12.2012
10:35 Uhr

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Beantwortet am 17.12.2012 10:35 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3329

Antwort von StB Steffen Becker (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


In Ihrem Fall gibt das BMF-Schreiben vom 26.03.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04 Aufschluß:

Veräußern Privatpersonen Grundstücke, ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte abzustellen. In Fällen, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung nach § 23 EStG zu besteuern ist.


Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der „Drei-Objekt-Grenze” (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 – BStBl 2002 II S. 291). Danach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 – BStBl 1992 II S. 135). Die Veräußerung von mehr als drei in bedingter Verkaufsabsicht erworbener oder errichteter (vgl. Tz. 19 ff.) Objekte innerhalb dieses Zeitraums führt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ( § 15 Abs. 2 EStG ) grundsätzlich zur Gewerblichkeit aller – d. h. auch der ersten drei – Objektveräußerungen. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren hat allerdings keine starre Bedeutung. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann z. B. bei einer höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums, aber auch bei einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich vorliegen ...



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