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Kauf eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (als Ferienwohnung vermieten?!)

Gefragt am 14.04.2012
18:07 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8017 | Bewertung 5/5

 

Wir werden ein Einfamilienhaus kaufen und dieses selber bewohnen. Im Erdgeschoss (Hanglage) befindet sich eine abgeschlossene Wohneinheit 2 Zimmer mit Küche und Bad die auch vermietet werden könnte.
Die Überlegung ist dieses als Ferienwohnung anzubieten.

Worauf ist beim Notarvertag und Finanzierung bzw. Finanzamt zu achten ?

1. Sollten im Notarvertrag der Kaufpreis für diese Räume gleich getrennt aufgeführt werden - also zwei Preise einmal für eigengenutzte Fläche und gedachte Ferienwohnung?
Ist da ein Unterschied zur "Voll"-Vermietung?

2. Sollte die Finanzierung auch getrennt aufgestellt werden für selbstbewohnten Bereich und Ferienwohnung ?

3. Ist Anmeldung bein FA notwendig wegen MwSt. ?
Ist man dann Unternehmer bei Ferienwohnung anders als bei normaler Voll-Vermietung?

Haben wir etwas nicht bedacht ?

Das Haus wird von mir und Ehepartnerin 50/50 gekauft - ich bin fest angestellt und Ehepartnerin ist Hausfrau mit geringf. Beschäftigung.

Vielen Dank !

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.04.2012
18:07 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 14.04.2012 22:13 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8017 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung beabsichtigen Sie, Einkünfte aus Vermietung der Einliegerwohnung zu erzielen. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einliegerwohnung sind Werbungskosten.

1) Im Notarvertrag muss der Kaufpreis nicht zwingend aufgeteilt werden ...



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