Kann ich meine beiden Rechnungen über Erhaltungsaufwendungen absetzen oder sind es schon Herstellungskosten
Gefragt am 03.12.201812:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1474
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe seit 10 Jahren ein Mietshaus (Baujahr 1905) mit drei Mietwohnungen. In 2018 habe ich die Erdgeschoss-Wohnung renoviert und will folgende Gewerke/Rechnungen als Erhaltungsaufwendungen geltend machen.
1. Rechnung vom Gas- und Wasserinstallateur über 12.000,- Euro für neue Wasser- und Abflussleitungen für Badezimmer und Küche, neue Amaturen Waschbecken, WC und Dusche. Darüber hinaus nur in Teilen neue Heizungsleitungen in der Wohnung verlegt und 3 Heizkörper gegen neue getauscht.
2. Rechnung vom Elektriker über 4500,- Euro für den Austausch der ganzen Elektroinstallation in der Erdgeschosswohnung. D.h., alle Stromleitungen wurden in den Wänden neu verlegt.
Nun weiss ich dass ich Gefahr laufe, dass ich wenn in mind. 3 von 4 Kernbereichen
Heizung,
Fenster,
Sanitär und
Elektro
Instandsetzungen vornehme, ich über Herstellungskosten absetzen muss. Meine Frage ist nun die, ob meine oben genannte Rechnung neben dem Kernbereich Sanitär auch den Kernbereich Heizung beinhaltet, obwohl nur 3 alte Heizkörper gegen neue getauscht wurden. Kurz, führt der Austausch der Heizkörper dazu, dass ich nun schon in drei Kernbereichen Erhaltungsaufwendungen gemacht habe, oder versteht man unter dem Kernbereich Heizung eine z.B. Gastherme und ich bin aus dem Schneider und habe nur 2 Kernbereiche, also, Sanitär und Elektro und kann über Erhaltungsaufwendungen sofort die 16.500,- Euro absetzen?
12:58 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Vermietung / Verpachtung)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf an, ob eine Anhebung des Standards erreicht wird. Nicht immer, wenn einer der Kernbereiche berührt wird, kommt es zu einer Standardhebung. In Ihrem Fall würde ich gemäß Sachverhaltsschilderung vermuten, dass die Maßnahme keine Standardanhebung zur Folge hat und somit als Erhaltungsaufwand einzuschätzen ist und damit sofort absetzbar ist.
Zur Abgrenzung führt das BMF wie folgt aus:
(vgl. BMF vom 18.07.2003, BStBl I 2003, S ...
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