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Gewinnerziehlungsabsicht bei Vermietung an Angehörige

Gefragt am 15.02.2013
15:37 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3856

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in 2012 habe ich eine Wohnung erworben, nahezu 100% fremdfinanziert, Fertigstellung in 2013. Diese wird an meine Mutter (heute 70 Jahre alt) vermietet zu mind. 66% der der ortsüblichen Vergleichsmiete.

In ca. 10-15 Jahren wird meine Mutter finanziell (geringe Rente und dann aufgebrauchtes Sparguthaben) evtl. nicht mehr in de Lage sein die Miete weiter zu bezahlen.

1. Kann ich mit diesem Argument in der Zukunft die Miete streichen und /oder diese Wohnung in der Einkommensteuererklärung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weiter ansetzen (also auch keine Verluste /Afa etc)?

2. Wie viele Jahre rückwirkend würde oder könnte das Finanzamt Liebhaberei unterstellen und Verluste rückwirkend streichen?

3. Kann ich eine potentielle Liebhaberei vermeiden wenn ich die Absicht habe nach dem Tod meiner Mutter oder Umzug in ein Pflegeheim die Wohnung wieder zu Marktpreisen fremdzuvermieten? (De facto Aussetzen der Gewinnerziehungsabsicht für einige Jahre)

4. Wäre es für die Beurteilung der Sachlage relevant wenn zum Zeitpunkt der Streichung der Miete in den vorherigen Jahren zu versteuernde Einkünfte entstanden worden wären im Gegensatz zu eine durchgehenden Verlusterzielung bis zu diesem Datum?

5. Sollte die Wohnung nach 15 Jahren verkauft werden, kann das Finanzamt dann Liebhaberei unterstellen wenn bereits heute ersichtlich ist dass bis zum Verkaufszeitpunkt keine steuerlichen Überschüsse erzielt werden?

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.02.2013
15:37 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 15.02.2013
16:18 Uhr

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Beantwortet am 15.02.2013 16:18 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3856

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zu 1) Sobald Sie weniger als 66 % der Vergleichsmiete erzielen, sind die Werbungskosten nur noch anteilig absetzbar. Eine kostenlose Überlassung hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge. Sie erzielen dann keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zu 2) Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist ändern ...



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