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Finanzamt erkennt Mietverhältnis nicht mehr an

Gefragt am 04.03.2012
11:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4437

 

Hallo,
ich habe die Dachgeschoßwohnung meines Eigenheims an meine Eltern vermietet. Das Mietverhältnis läuft seit dem 01.01.1997 und wurde vom Finanzamt auch anerkannt.

Nun mit dem Steuerbescheid 2009 die Überraschung, das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis nicht mehr an, da über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses Verluste in Höhe von 60.000,00 Euro angefallen wären.
Hiergegen hat meine Steuerberaterin Widerspruch eingelegt, welcher immer noch zur Bearbeitung auf der Revisionsabteilung des Finanzamtes liegt.
Für 2010 haben wir die Miete um monatlich 50,00 Euro erhöht, womit Sie laut Mietspiegel der ortsüblichen Miete entspricht.
Da ich meinen Steuerbescheid für 2010 noch nicht habe, hatte ich mit den Finanzamt telefoniert. Hier wurde mir gesagt, das das Mietverhältnis für 2010 wieder nicht anerkannt wird, weil die Verluste wohl wieder bei 2.200,00 Euro liegen würden und wohl auch nicht der Widerspruch für 2009 keinen Erfolg haben wird.

Meine Fragen hierzu:
Hätte meine Steuerberaterin dieses Mißverhältnis bei der Vermietung nicht bemerken müssen? (60.000,00 Euro Verlust in 13 Jahren ist ja Wahnsinn!)

Habe ich bei der Summe überhaupt Chancen, das das Mietverhältnis wieder anerkannt wird?

Raten Sie mir zu einen Steuerberater-Wechsel?

Vielen Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.03.2012
11:37 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 04.03.2012
13:18 Uhr

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Beantwortet am 04.03.2012 13:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4437

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In Ihrem Falle liegt eine Vermietung an nahe Angehörige vor.

Wenn das Mietverhältnis wie unter fremden Dritten durchgeführt wird, ist es anzuerkennen. Dabei ist folgendes grundsätzlich zu beachten:

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