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Ersteherabrechnung aus Zwangsverwaltung und grundsätzliche Frage Reisekosten

Gefragt am 07.12.2018
07:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1324

 

1: Anlage V)
Ich habe in 2017 (18.11.2017 Eigentumseintragung im GB) eine Eigentumswohnung erworben, diese befand sich in der Zwangsverwaltung, wurde allerdings von mir freihändig erworben.
Nun habe ich vom Zwangsverwalter eine Ersteherabrechnung bekommen:
+ Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters anteilig für die Zeit vom 01.01.2017 - 18.11.2017
+ vereinnahmte Kaltmieten anteilig für November und Dezember voll
- Wohngeld anteilig für November und Dezember voll (wurde noch vom Konto des Zwangsverwalters abgebucht)
- Grundsteuer für 2017 gesamt
= Guthaben zu meinen Gunsten mit dem Hinweis, das die Nebenkostenabrechnung als neue Eigentümerin von mir gemacht werden muss.
Wie ist das nun anzusetzen?
Nebenkostenvorauszahlung = Umlagen?
Grundsteuer für das komplette Jahr, oder nur anteilig ?
Wie sieht es mit den anderen Werbungskosten aus der Jahresabrechnung der Hausverwaltung ab, die nicht umlagfähig waren? Für das gesamte Jahr oder wieder anteilig?
2: Anlage N)
Ich arbeite als Grundschulleiterin und arbeite neuerdings in zwei Grundschulen als Direktorin. Ist es korrekt, dass die Fahrten zu der ersten und ursprünglichen Grundschule mit der Entfernungspauschle und alle Fahrten zu der zweiten und neuen Grundschule mit Reisekosten abgerechnet werden können?
Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.12.2018
07:17 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 07.12.2018
07:52 Uhr

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Beantwortet am 07.12.2018 07:52 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1324

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, Sie geben die tatsächlich gezahlten Beträge sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten an ...



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