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Erhaltungsaufwendungen nach Erbauseinandersetzung

Gefragt am 04.03.2011
12:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4241

 

Ich bin seit 1976 Eigentümer eines Achtel Anteils einer Eigentumswohnung. 2008 habe ich weitere 3 Achtel geerbt. Die Wohnung hat seither leergestanden, war aber bewohnbar (Veräußerungsabsicht). Seit 2010 habe ich Vermietungsabsicht und bin durch Erbauseinandersetzungsvertrag gegen Herauszahlung an meine Schwester alleiniger Eigentümer. Seit 01.03.11 ist die Wohnung vermietet. In 2010 hatte ich 12000 Euro Erhaltungsaufwendungen, in 2011 noch einmal 10000. Es wurden alle Fenster und alle Innentüren erneuer, teilweise Decken und Böden, die Heizung und Warmwasserbereitung und das Bad mit neuen leitungen, Sanitärobjekten und Fliesen. Der Standart wurde insgesamt beibehalten, eben nur auf den aktellen Stand gebracht. Nichts was es jetzt gibt, war nicht auch schon vorher vorhanden. (es ist sogar eine Toilette weggefallen)

Kann ich die Kosten direkt geltend machen, muss ich Sie abschreiben, oder teils teils, gilt die 15 % beschränkung in dem Fall? Gilt die Erbauseinandersetzung in diesem Zusammenhang als Erwerb?
Gibts es Fundstellen, die das belegen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.03.2011
12:53 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 04.03.2011
14:40 Uhr

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Beantwortet am 04.03.2011 14:40 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4241

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Bzgl. der 4/8 die Ihnen bereits vor der Auszahlung der Schwester an der ETW gehört haben, liegt kein Anschaffungsvorgang vor, bzgl. der Auszahlung der Schwester der restlichen 4/8 oder der Hälfte liegt ein Anschaffungsvorgang vor ...



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