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Brutto-Quotennießbrauch ohne Mitsprecherechte

Gefragt am 14.05.2024
11:56 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 194

 

Hallo und guten Tag,

wir haben hier folgende Situation. Haus 50:50 auf die Erben vorzeitig übertragen. Der Erblasser/Schenker behält sich Wohnrecht vor (1 von den Wohnungen) und einen Quotennießbrauch (Bruttonießbrauch ohne jegliche Mitspracherechte, dem Erblasser stehen also im Rahmen Quotenniesbrauch brutto 10% zu aber hat keinerlei Verpflichtungen). Wie bekomme ich das steuerlich geregelt?

Gesonderte und Einheitliche Feststellung für die 2 gleichberechtigten Partner wo bei den Mieteinkünften die 10% Quote abgezogen wurden, und Nießbraucher füllt eigene Anlage V ohne ausgaben aus? Oder muss das anders gemacht werden?

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.05.2024
11:56 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 14.05.2024
16:19 Uhr

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Beantwortet am 14.05.2024 16:19 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 194

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur steuerlichen Behandlung eines Brutto-Quotennießbrauchs ohne Mitspracherechte im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Gerne möchte ich Ihnen hierbei weiterhelfen und die steuerlichen Konsequenzen erläutern.

Schritt 1: Rechtliche Einordnung des Sachverhalts
Bei der Übertragung des Hauses auf die Erben unter Vorbehalt eines Wohnrechts und eines Brutto-Quotennießbrauchs ohne Mitspracherechte für den Erblasser handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage gemäß § 525 BGB. Der Erblasser überträgt das Eigentum an dem Haus auf die Erben, behält sich aber weiterhin Nutzungsrechte vor.

Schritt 2: Steuerliche Behandlung beim Erblasser
Der Erblasser erzielt durch den Brutto-Quotennießbrauch in Höhe von 10% der Mieteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage V zu erklären ...



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