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Betriebsleiterwohnung

Gefragt am 06.04.2010
11:50 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6070

 

Guten Tag,

Situation: Neubau eines Hauses als Betriebsleiterwohnung 2008/2009 (Landwirtschaft), Betriebsübernahme erst wenn der Vater in Rente geht. Wir haben zur Refinanzierung eine Einliegerwohnung eingebaut, die ab 01.12.09 vermietet ist. (Grundsätzlich wissen wir, dass man mit einer Betriebsleiterwohnung keinen Gewinn erwirtschaften darf…) Hierzu hat sich das Finanzamt zum Glück bisher nicht geäußert.
Wir sind zwei Darlehensnehmer (noch nicht verheiratet), Eigentümer des Hauses und Vermieter der Wohnung ist aber nur einer. Nun haben wir nur in der Steuererklärung des Eigentümers die Angaben zur Vermietung, Herstellungskosten, Darlehenskosten etc. angegeben. Das Finanzamt möchte nun einen Nachweis darüber, dass der Eigentümer die Zinszahlungen alleine getragen hat. Dem ist natürlich nicht so, wir sind verlobt und haben ein gemeinsames Konto, sind ja auch gemeinsam Darlehensnehmer. Außerdem bittet das Finanzamt um eine Erklärung dafür, dass die erklärten Herstellungskosten unter dem Darlehensbetrag liegen. Natürlich haben wir nicht für alle Arbeiten Rechnungen, da auch viele Freunde geholfen haben, die eine „Aufwandsentschädigung“ erhalten haben. Wie kann man das alles dem Finanzamt erläutern, ohne sich in die Nesseln zu setzen? Vielen Dank für eine Nachricht.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.04.2010
11:50 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 06.04.2010
12:19 Uhr

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Beantwortet am 06.04.2010 12:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6070

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Schuldzinsen

Schuldzinsen stellen dann abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten oder zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen oder anderen Werbungskosten bei vermieteten Objekten dient ...



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