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Berücksichtigung einer Neubauwohnung vor Fertigstellung

Gefragt am 18.07.2020
13:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1094 | Bewertung 5/5

 

Berücksichtigung einer Neubauwohnung vor Fertigstellung

Im Jahr 2018 habe ich bei einem Bauträger eine Eigentumswohnung gekauft, welche damals noch im Bau war. Geplant war Eigennutzung. Bis heute ist diese Wohnung nicht fertig gestellt, es gibt massive Probleme mit dem Bauträger.

In 2018 und 2019 sind diverse Ausgaben angefallen, z.B. für Handwerker, Rechtsanwälte, Fahrtkosten, etc. Inzwischen plane ich, diese Wohnung nach der Fertigstellung doch zu vermieten.

1) Muss in der Steuererklärung für 2019 bereits etwas zu der Wohnung berücksichtigt werden? Oder erfolgt die Verrechnung der Kaufnebenkosten etc. erst ab dem Jahr, wenn auch Mieteinnahmen erzielt werden?

2) Gibt es „Verjährungsfristen“ für Ausgaben, die mit der Wohnung zusammenhängen, wie z.B. für Anwaltskosten in 2018 und 2019? Bis wann müssen diese spätestens geltend gemacht werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.07.2020
13:31 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 18.07.2020
13:41 Uhr

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Beantwortet am 18.07.2020 13:41 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1094 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

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Grundsätzlich sind Kosten im Rahmen der privaten Einkunftsarten immer im Jahr der Zahlung zu berücksichten, sofern es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Diese werden nämlich bei Einkunftserzielung erst ab Fertigstellung/Nutzbarkeit abgeschrieben (neue Immobilien mit 2% p ...



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