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Übernahme von offenen Kosten eines Versicherungsfalles

Gefragt am 18.01.2014
15:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2534

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten einen Wasserschaden in einer vermieteten Wohnung, die wir mit Anlage V beim Finanzamt führen. Die Versicherung hat uns als Ersatz weniger Geld erstattet, als von uns anhand von Belegen und Aufstellungen eingereicht (wir hatten dabei die Grobunterteilung in 4 Bereiche: Handwerkerrechnungen, Mietausfall, Eigenleistungen, Zinsen für angefallene Kosten/Mietausfälle ). Im Rahmen der Diskussion mit der Versicherung haben wir auch ein Anwalt hinzugezogen, wodurch sich die von der Versicherung erstattete Summe erhöhte, jedoch immer noch unter unserer Kostenaufstellung liegt. Das Verfahren mit der Versicherung ist damit abgeschlossen - wir haben der Versicherung eine Abfindungerklärung unterzeichnet.
Nun möchten wir die verbliebene Differenz zwischen unserer Kostenaufstellung und der Kostenerstattung durch die Versicherung in unserer Einkommensteuer Erklärung geltend machen. Werden diese Kosten vom Finanzamt übernommen und was ist gegebenenfalls dabei zu beachten? Gilt die Übernahme der Kosten für alle 4 von uns differenzjerten Bereiche (s.o.) oder gibt es Einschränkungen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.01.2014
15:03 Uhr
StB Steffen Becker StB Steffen Becker Beantwortet am 18.01.2014
15:13 Uhr

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Beantwortet am 18.01.2014 15:13 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2534

Antwort von StB Steffen Becker (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Sie alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt geltend machen, jedoch keine fiktiven Kosten wie Eigenleistung, Zinsen für Mietausfall etc ...



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