Anwendung der 15 Prozent Grenze für Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen
Gefragt am 03.06.202016:46 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1114
Wir haben für unsere Eigentumswohnung für die Sanierung des Bades in 2018 eine Sonderumlage in Höhe von jeweils 14 TEUR bezahlt. Ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung aus 2017 liegt vor. Es handelt sich eindeutig um Erhaltungsaufwendung. Die Badsanierung war auf Grund veralteter Leitungen im Haus notwendig. Die eingebauten Sanitärgegenstände konnten nicht weiter verwendet werden. Das Bad wurde nicht aufgewertet, sondern lediglich in den Zustand vor der Maßnahme versetzt.
Da zwei der drei Wohnungen erst in 2016 gekauft wurden, spielt die 15% Grenze für eine anschaffungsnahe Renoveriungen ggf. eine Rolle. Da wir aber gerne so schnell wie möglich die Kosten absetzen wollen und diese nicht abschreiben, haben wir folgende Fragen:
1) gilt die 15% Grenze auch für den Erhaltungsaufwand?
Falls 1 zutrifft und die Grenze anzuwenden ist:
Die Kosten sind lt. Abrechnung in 2018 enstanden (ca. 12 TEUR). Die Kosten wurden erst Ende 2019 im Rahmen der Eigentümerversammlung beschlossen. Welches Datum gilt nun für die Bestimmung, ob die 15% Grenze anwendbar ist? 2018 oder 2019? Denn es heißt ja immer, dass der Beschluss der Eigentümer notwendig ist.
Danke
16:46 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vermietung / Verpachtung)
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich liegt nach neuester Rechtsprechung immer dann anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Kauf der Immobilie Aufwendungen für Erhaltungen (auch Schönheitsreparaturen) entstehen und der Gesamtaufwand (netto --> ohne Umsatzsteuer) 15% der Gebäudekosten (also ohne Grund und Boden) übersteigt. Daher ist Ihre Frage mit "Ja" zu beantworten.
Sofern die Immobilie vor dem 01 ...
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