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Abschreibung einer neuen Einbauküche

Gefragt am 21.08.2015
22:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3186

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 2014 die Einbauküche in unserer vermieteten Eigentumswohnung erneuert. Der Rechnungsbetrag umfasste rd. 6.300 €. Die Eigentumswohnung befindet sich seit 2002 in unserem Eigentum und wird seit 2007 vermietet. Die alte Küche wurde 1992 bei Erstbezug unseres Vorbesitzers installiert und von uns seinerzeit mit erworben.

Wir können wir die Anwendungen für die neue Küche steuerlich geltend machen? Wir haben bereits recherchiert, dass zwischen Herd und Spüle bzw. den sonstigen Gegenständen der Küche unterschieden wird.

Allerdings liegt uns vom Küchenanbieter nur eine Gesamtrechnung vor, in der die einzelnen Bestandteile der Küche mit ihren Einzelpreisen nicht ausgewiesen werden. Dies ist laut Auskunft des Küchenanbieters auch nicht möglich, dass bereits vom Hersteller / Grosshändler eine sogenannte Blockverrechnung vorgenommen wurde, in der keine Einzelpreise mehr angegeben werden können.

Wie können wir jetzt weiter vorgehen. Gibt es die Möglichkeit, mit Pauschalansätzen zu arbeiten für Herd + Spüle, weitere Elektrogeräten bzw. den restlichen Möbeln? Welche Abschreibungsfristen müssen wir zugrunde legen, bzw. welchen Aufwand können wir sofort in voller Höhe geltend machen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.08.2015
22:58 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 22.08.2015
09:19 Uhr

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Beantwortet am 22.08.2015 09:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3186

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Grundsätzlich ist eine Einbauküche keine Sachgesamtheit und damit kein einheitliches Wirtschaftsgut. Somit sind die Einbaumöbel (inklusive der Arbeitsfläche), die Spüle, der Herd, und die weiteren Elektrogeräte (z ...



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