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Abschreibung bei Möblierung und Vermietung - afa-Zeiten - Fahrtkosten

Gefragt am 25.03.2017
06:05 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1770

 


Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte,

Ich habe ein Haus gebaut (Fertigstellung 2016) und es zum Zweck der Vermietung (keine Ferienwohnung) möbliert. Es wurde bereits ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen. Nun beschäftige ich mich mit der Abschreibung der Möbel und habe schon einiges dazu in Erfahrung gebracht..

Folgende Fragen habe ich dazu:

Ich würde also alle Gegenstände (außer der Einbauküche = Herstellungskosten) nach BruttoPreis klassifizieren in
150 - 410 € = einzeln im Anschaffungsjahr als Werbungskosten und
über 410 € für Abschreibung nach Afa (richtig?)

Stellt sich die Frage:

Was ist mit Gwg, die unter 150€ kosten?
Ich habe sehr viel Kleinkram v.a. für die Küche, aber auch z. B. Nachttischlampen usw. gekauft. Wie kann ich diese absetzen? Kann ich hier jeweils vollständig im Anschaffungsjahr abschreiben?

Kommt für mich eine Poolabschreibung infrage?
Wenn ja, kann ich alles auflisten was einzeln bis zu 410 € kostet (also auch unter 150 €) und den Gesamtbetrag über 5 Jahre abschreiben?

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Fahrtkosten zum Erwerb der Möbel und der Ausstattung.
Es war ziemlich viel Fahrerei zu Möbelmärkten. Werden die in einer separaten Liste aufgeführt und sind das dann Werbungskosten, die im selben Jahr abgeschrieben werden oder sind die zum jeweiligen Bruttopreis dazu zu rechenen (0,30 € je gefahrener km - richtig?) und je nach Wirtschaftsgut einmalig abzuschreiben (oder im Pool - siehe Frage oben?) oder in Jahresraten nach Afatabelle?

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.03.2017
06:05 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 30.03.2017
10:51 Uhr

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Beantwortet am 30.03.2017 10:51 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1770

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen ...



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