Paragraph 40 Abs. 1 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Gefragt am 12.04.201907:42 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1366
Ich habe eine Frage zur Gebührenordung für Steuerberater:
Ich erhalte vom meinem Finanzamt einen Einkommensbescheid gegen den mein Steuerberater in meinem Auftrag Einspruch einlegt.
Die ausführliche Begründung & Stellungnahme für den Einspruch wurde jedoch von mir, dem Mandanten, verfasst.
Das heisst, das Einspruchsschreiben meines Steuerberaters umfasst exakt 2 Sätze und er verweist im Einspruch auf die "ausführliche Stellungnahme & Begründung des Mandanten".
Abgerechnet wurde hier von meinem Steuerberater gemäss § 40 Abs. 1 StBVV (Verfahren vor den Verwaltungsbehörden)
Dort heisst es:
1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E
Meine Frage:
Fallen in diesem Fall Gebühren in Höhe von 5/10 an oder handelt es sich bei dem 2 Sätze umfassenden Einspruch um ein Schreiben einfacher Art, welches mit 3/10 abgerechnet wird ?
Vielen Dank.
07:42 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Steuerberaterkosten)
Sehr geehrter Fragesteller,
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