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Von eigener GmbH Reparaturen durchführen um die MWST für Baumaterialien zurück zu bekommen

Gefragt am 03.12.2023
14:51 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 162

 

Ich habe eine GmbH, in der ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es gibt keine Mitarbeiter in der GmbH. Ich habe ein Haus, in dem ich einige Reparaturen durchführen will. Ich habe folgendes vor: die GmbH kauft Baumaterialien im Jahr 23 und bekommt die 19% MwSt. in der UStE zurück (Rechnungen werden vorhanden und das ist hier nicht fraglich). Im Jahr 24 wird die GmbH die Kleinunternehmensregelung anwenden (die Voraussetzungen liegen vor und das ist hier nicht fraglich), Reparaturen ausführen, mir berechnen (incl. Baumaterial, das im 23 gekauft wurde) und ich zahle. Die Reparaturen werde also ich selbst als GmbH „Mitarbeiter“ ausführen. Es versteht sich von selbst, dass ich kein Arbeitnehmer in der GmbH bin, sondern selbstständiger. Zusammenfassend geht es mir darum, die MWST. für Baumaterialien – durch GmbH - zurück zu bekommen. Fragen:
1. Ist diese Konstellation aus steuerlicher Sicht erlaubt?
2. MUSS ich im Jahr 2024 in der Zeit der Bauarbeiten ein Gehalt von der GmbH bekommen?
3. Kann die GmbH mir Nettopreis für Baumaterial in Rechnung stellen, oder MUSS sie Brutto berechnen? Bitte dann um eine entsprechende Quelle (Gesetz usw).
4. Diese 3. Frage muss nicht beantwortet werden, nur, wenn Sie Erfahrung haben: Im Jahr 23 hat die GmbH nur wenige Umsätze gemacht. Die gezahlte MwSt. für die Baumaterialien in 23 wird daher einen Überschuss i.H.v. 1000 € in der UStE ergeben. Kann diese Zahl (1000 €) für das Finanzamt Anlass sein, die Vorlage der Rechnungen anzufordern?
Ich habe eine GmbH, in der ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es gibt keine Mitarbeiter in der GmbH. Ich habe ein Haus, in dem ich einige Reparaturen durchführen will. Ich habe folgendes vor: die GmbH kauft Baumaterialien im Jahr 23 und bekommt die 19% MwSt. in der UStE zurück (Rechnungen werden vorhanden und das ist hier nicht fraglich). Im Jahr 24 wird die GmbH die Kleinunternehmensregelung anwenden (die Voraussetzungen liegen vor und das ist hier nicht fraglich), Reparaturen ausführen, mir berechnen (incl. Baumaterial, das im 23 gekauft wurde) und ich zahle. Die Reparaturen werde also ich selbst als GmbH „Mitarbeiter“ ausführen. Es versteht sich von selbst, dass ich kein Arbeitnehmer in der GmbH bin, sondern selbstständiger. Zusammenfassend geht es mir darum, die MWST. für Baumaterialien – durch GmbH - zurück zu bekommen. Fragen:
1. Ist diese Konstellation aus steuerlicher Sicht erlaubt?
2. MUSS ich im Jahr 2024 in der Zeit der Bauarbeiten ein Gehalt von der GmbH bekommen?
3. Kann die GmbH mir Nettopreis für Baumaterial in Rechnung stellen, oder MUSS sie Brutto berechnen? Bitte dann um eine entsprechende Quelle (Gesetz usw).
4. Diese 3. Frage muss nicht beantwortet werden, nur, wenn Sie Erfahrung haben: Im Jahr 23 hat die GmbH nur wenige Umsätze gemacht. Die gezahlte MwSt. für die Baumaterialien in 23 wird daher einen Überschuss i.H.v. 1000 € in der UStE ergeben. Kann diese Zahl (1000 €) für das Finanzamt Anlass sein, die Vorlage der Rechnungen anzufordern?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.12.2023
14:51 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 01.01.2024
21:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 01.01.2024 21:23 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 162

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Mehrwertsteuer)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich möchte Ihre Fragestellungen beantworten.

1. Zulässigkeit der Konstellation aus steuerlicher Sicht

Sie haben vor, dass Ihre GmbH Baumaterialien kauft und diese für Reparaturen an Ihrem privaten Haus verwendet. Hier ist es entscheidend, dass die Verwendung der Baumaterialien tatsächlich unternehmerischen Zwecken dient, um den Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG zu rechtfertigen. Der Einsatz von Unternehmensressourcen für private Zwecke könnte als unzulässige Verwendung angesehen werden und zu steuerlichen Problemen führen. Die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie in § 8 Abs. 3 KStG gefordert, ist dabei wesentlich, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

2. Gehalt von der GmbH im Jahr 2024

Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter sind Sie nicht verpflichtet, sich ein Gehalt auszuzahlen ...



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