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Kleinunternehmer Kleingewerbe Grenzen Wechsel

Gefragt am 30.09.2018
18:04 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1430

 

Guten Tag,

ich habe mein Gewerbe als Online-Händler (Einzelunternehmen) zum 01.04.2018 angemeldet. Dabei verkaufe ich hauptsächlich Textilartikel über das Internet.
Bei der steuerlichen Erfassung habe ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht und weise keine Umsatzsteuer aus, kann auch keine Vorsteuer absetzen. Mein Geschäft läuft besser als erwartet und möchte zum Kleingewerbe wechseln. Die Frage ist nur: Dieses Jahr noch, oder erst nächstes Jahr?

Mir ist bekannt, dass mir vom 17.500€ Freibetrag der Kleinunternehmerregelung ein Bruchteil davon zusteht, falls ich nächstes Jahr, 2019, als Kleinunternehmer verbleiben möchte. Wenn ich dieses Jahr unter 50.000€ Umsatz mache, muss ich nächstes Jahr Umsatzsteuer ausweisen, aber dieses Jahr darf ich noch als Kleinunternehmer weitermachen.
Fragen: 1. Bestehen mir von den 50.000€ ebenso wie die 17.500€ ein Bruchteil davon zu? Also 37.500€ für 9 Monate, da ich im April mein Gewerbe angemeldet habe.
2. Wenn ich dieses Jahr noch auf die Regelbesteuerung wechsle, wird der oben genannter Freibetrag im Nachhinein versteuert? Müsste ich also von 50.000€ bzw. 37.500€ Umsatz noch Umsatzsteuer ans Finanzamt führen?

Ich freue mich auf die Rückmeldung!


Yasin Cakir (cakir-yasin@hotmail.de)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.09.2018
18:04 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 30.09.2018
18:17 Uhr

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Beantwortet am 30.09.2018 18:17 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1430

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Mehrwertsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Die Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung sind jahresanteilig zu ermitteln, wenn die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat ...



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