Frage zu Mehrwertsteuer
Gefragt am 08.07.202410:31 Uhr | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 316
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Corona Hilfspakete gab es unter anderem Förderungen für die Schaffung bzw. Trennung und Belüftung von Räumen (hier Sportstudio), damit die damaligen Auflagen (Gruppengröße , Anzahl Personen pro qm, etc.) eingehalten werden können.
Wir haben nach dem Wegfall der Auflagen, den geschaffenen Raum an Kleinunternehmer untervermietet.
Es wird uns nun mitgeteilt, dass wir für 2022, die durch die Umbaumassnahmen angefallene Mehrwertsteuer nicht zurück erhalten werden, da die Untermieter Kleinunternehmer sind.
Ist dies steuerrechtlich korrekt ?
10:31 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Mehrwertsteuer)
Guten Tag,
grundsätzlich kann die Vorsteuer nur dann angerechnet/erstattet werden, wenn die zugrunde liegenden Leistungen dafür verwendet werden, umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze zu erzielen. Wird jedoch an einen Kleinunternehmer vermietet, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Damit ist die Vermietung ust-frei und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht möglich ...
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