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Frage zu Mehrwertsteuer

Gefragt am 08.07.2024
10:31 Uhr | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 153

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Corona Hilfspakete gab es unter anderem Förderungen für die Schaffung bzw. Trennung und Belüftung von Räumen (hier Sportstudio), damit die damaligen Auflagen (Gruppengröße , Anzahl Personen pro qm, etc.) eingehalten werden können.
Wir haben nach dem Wegfall der Auflagen, den geschaffenen Raum an Kleinunternehmer untervermietet.
Es wird uns nun mitgeteilt, dass wir für 2022, die durch die Umbaumassnahmen angefallene Mehrwertsteuer nicht zurück erhalten werden, da die Untermieter Kleinunternehmer sind.
Ist dies steuerrechtlich korrekt ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.07.2024
10:31 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 08.07.2024
10:59 Uhr

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Beantwortet am 08.07.2024 10:59 Uhr | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 153

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Mehrwertsteuer)

Guten Tag,

grundsätzlich kann die Vorsteuer nur dann angerechnet/erstattet werden, wenn die zugrunde liegenden Leistungen dafür verwendet werden, umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze zu erzielen. Wird jedoch an einen Kleinunternehmer vermietet, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Damit ist die Vermietung ust-frei und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht möglich ...



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