Welche Steuer in welcher Höhe bei Erbschaft?
Gefragt am 02.09.201109:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4217
Mein Sohn (18 J.) hat im Juni 2011 durch einen Todesfall in unserem Freundeskreis geerbt. Es gab 3 Versicherungen ( 2 Lebens und 1 Unfallversicherung), in denen jeweils mein Sohn als Begünstigter im Todesfall eingetragen war. Die Lebensversicherungen waren einmalig eingezahlte Kapitalanlagen mit monatlichen Auszahlungen als Sofortrente. Von zwei dieser Versicherungen bekam mein Sohn die Restguthaben in Höhe von ca. 85 000 Euro aufs Konto gezahlt und eine der Sofortrenten ( Restguthaben überschlagen ca. 60 000Euro )wird bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit- noch 12 Jahre- in Höhe von 400 Euro/ Monat an ihn gezahlt. Nun meine Fragen: Sind auf diese Einkünfte Erbschaftssteuer oder Kapitalsteuer oder Einkommenssteuer fällig? Womit muß er rechnen? Wieviel sollte er fürs Finanzamt zur Seite legen? Er ist Schüler der 13. Klasse, lebt nicht mehr im Elternhaus, sondern in einer WG und hat keine sonstigen Einkünfte außer Kindergeld. Und ist er überhaupt ( oder ich) noch kindergeldberechtigt? Dann gibt es noch etwas Immobilien- u. Barvermögen, was an uns ( größere Erbengemeinschaft) geht, mein Sohn ist auch da mit wenigen Prozenten beteiligt. Muß sein Anteil am Nachlaß komplett aufgesplittet werden, weil unterschiedlich besteuert oder kann alles in einem Endbetrag zusammengefaßt werden?
Vielen Dank für Antwort
09:02 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Erbschaftsteuer
Da Ihr jüngerer Sohn in Deutschland einen Wohnsitz hat, unterliegt sein Erwerb durch Erbanfall der unbeschränkten Steuerpflicht.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der Anspruch aus 3 Versicherungen konnte, unter Vorbehalt einer vollständiger Überprüfung, ein Vermögensvorteil sein, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird ...
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