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Wegzug ins Ausland - Abgeltungssteuer Kapitalanlagen

Gefragt am 11.11.2011
20:22 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8937

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem der nächsten Jahre plane ich ab April einen längeren Auslandsaufenthalt (Weltreise von 3-4 Monaten bis 1,5 Jahren Dauer). Aktuell bin ich selbständig, meine Büroräume sind jedoch bereits gekündigt und werden aufgegeben. Meine Frau ist Beamtin in dreijähriger Elternpause. Eine Rückkehr nach Deutschland ist wahrscheinlich, es werden dann bei Rückkehr neue Büroräume zur Miete gesucht, die alten also nicht mehr bezogen.

Aktuell wohnen wir zur Miete, diese Wohnung wollen wir für den gleichen Preis, den wir als Miete zahlen, befristet und möbliert untervermieten und bei Rückkehr erneut beziehen. In der Wohnung lagern wir weiter unsere Gegenstände und Möbel, sie wird uns aber nicht mehr zugänglich sein. Darüber hinaus besitzen wir ein Mietshaus in Bochum, welches aber nie selbst genutzt wurde und vollständig vermietet ist. Es besteht auch keine Vermietung an Angehörige. Uns ist klar, dass die Mieteinnahmen des Mietshauses in Bochum weiter in D versteuert werden müssen, auch bei Wegzug.

Unsere Überlegung ist nun, dass wir uns aus Deutschland abmelden (Ziel z.B. „unbekannt" oder wahlweise auch ein EU-Staat -z.B. Spanien oder ein sonstiger Staat weltweit). Wir werden uns voraussichtlich nirgendwo anders anmelden, bei unserer Reise auch in keinem Land mehr als 6 Monate verbringen. Die Abmeldung hätte unseres Erachtens den Vorteil, dass wir Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten und Aktien, die wir halten, dann abgeltungssteuerfrei realisieren könnten, während wir aus Deutschland abgemeldet sind. Nachteilig wäre hingegen unseres Erachtens, dass Kindergeld und Elterngeld nicht gezahlt würden, nehmen wir an. Die finanziellen Vorteile würden jedoch überwiegen, sofern eine abgeltungssteuerfreie Veräußerung möglich ist. Uns ist klar, dass Dividenden weiterhin in D versteuert werden müssen, auch bei Wegzug.

Unsere Fragen hierzu:

1) Ist eine abgeltungssteuerfreie Veräußerung von Zertifikaten und Aktien kurz nach Wegzug möglich ohne dass zuvor eine Art Wegzugsbesteuerung / Stichtagsbesteuerung bei Wegzug stattfindet (wir halten erheblich weniger als 1% der entsprechenden Unternehmen als Aktien oder Zertifikate)? Reicht hierfür die vorherige Übergabe der Abmeldebescheinigung an die depotführende Bank?

2) Ist zu erwarten, dass unser Wegzug steuerlich akzeptiert wird? Gibt es Hindernisse durch die untervermietete Wohnung oder das Mietshaus (alle Bindungen nach D müssen ja abgebrochen werden, es darf kein Wohnraum zur Nutzung bestehen)?

3) Welche Zeiträume müssen wir einhalten? Reichen da wenige Monate Abmeldung oder muss im Kalenderjahr mindestens ein halbes Jahr Abmeldung bestehen oder sogar mehr? Ist der maßgebliche Bezugszeitraum ein Kalenderjahr oder funktioniert auch ein halbes Jahr Abwesenheit über den Jahreswechsel? Müssen die Zeiträume am Stück genommen werden oder zählt die Gesamtdauer der Abwesenheit?

4) Ist es relevant, welches Ziel wir bei der Abmeldung angeben (unbekannt, EU-Staat, sonstiger Staat)?

5) Gibt es weitere steuerliche / finanzielle Nachteile der Abmeldung außerhalb des Wegfalls von Kindergeld und Elterngeld sowie der entsprechenden Umstellungen der Versicherungen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.11.2011
20:22 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 11.11.2011
23:54 Uhr

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Beantwortet am 11.11.2011 23:54 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8937

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Kapitalvermögen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nur dann beseitigt wird, wenn Sie ganzjährig weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehaben. Andernfalls liegt eine zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht vor, sodass der Sonertatbestand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 2 Absatz 7 Satz 3 EStG greift.
Durch die ausdrückliche Einbeziehung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG ist sichergestellt, dass der Emigrant/Immigrant mit Inlandseinkünften durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts entsprechend seiner Leistungsfähigkeit besteuert wird. Steuerpflichtig sind dann die Inlandseinkünfte. Die ausländischen Einkünfte sind steuerfrei, werden jedoch zu Bemessung des Steuersatzes hinzugerechnet ...



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