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Verlustverrechnung Gewinne Verluste aus Aktienveräußerung

Gefragt am 13.06.2023
21:06 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 666 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,
1. Ich habe in 2022 einen Gewinn beim Aktienverkauf in Höhe von ca. € 2644 gemacht. Aus früheren Aktienverkäufen habe ich einen Verlustvortrag von € 10033.
2. Das Finanzamt hat die Verrechnung des Gewinns mit den alten Verlusten abgelehnt. Es sagt: Die Verlustvorträge kämen aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 EStG), und der Gewinn aus Aktienverkauf handele es sich nach § 20 EStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit oben erwähnten Verlusten nicht ausgeglichen werden dürfen.
3. Der Verlustvortrag geht jedoch zurück auf Aktienverkäufe mit Verlust in 2003. Damals wurden die Aktienverkäufe nach meiner Erinnerung nach kurzer Haltedauer noch als "private Veräußerungsgeschäfte" kategorisiert. Insofern liegen in Wirklichkeit gar keine verschiedenen Einkunftsarten vor. Damals mit Aktienverkauf Verluste gemacht, in 2022 einen kleineren Gewiinn mit
Aktienverkauf erzielt. Ist diese Ungerechtigkeit steuerrechtlich zulässig? Soll ich einen Einspruch erheben? Mit welcher Begründung? MfG Gerald Schneider-Tourneau

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.06.2023
21:06 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 13.06.2023
21:19 Uhr

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Beantwortet am 13.06.2023 21:19 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 666 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Kapitalvermögen)

Sehr geehrter Herr Schneider-Tourneau,

ihre Frage bezieht sich auf zwei verschiedene Tatbestände des Einkommensteuergesetzes (EStG) - §20 EStG, der Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt, und §23 EStG, der private Veräußerungsgeschäfte behandelt.

Bis zum Jahr 2008 wurden Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft wurden, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG betrachtet. Dies änderte sich mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009. Seitdem werden sämtliche Erträge aus Aktienverkäufen, unabhängig von der Haltedauer, nach §20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert ...



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