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Lizenz als Sacheinlage zur Umfirmierung UG zu GmbH

Gefragt am 01.10.2012
15:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4276 | Bewertung 5/5

 

SACHVERHALT:
ich habe vor kurzem eine UG mit 1 Euro Stammkapital gegründet. Nun habe ich gelernt, dass man lt. Beschluss des Bundesgerichtshofes mittels einer Sacheinlage das Kapital des Unternehmens auf für eine GmbH benötigte 25.000 Euro steigern darf.
Objekt der Geschäftstätigkeit ist die Entwicklung und der Vertrieb von Software.

ABSICHT:
Ich habe ein Spiel entwickelt, welches ich nun der UG überschreiben möchte. Das Spiel verkauft sich momentan recht konstant und gut, im Verlauf von 9 Monaten kamen 15.000 Euro Einnahmen zusammen. Die Zukunftsprognose scheint nicht schlecht zu sein. Momentan erwirtschaftet es immer noch 1000 Euro / Monat Umsatz.

FRAGE:
Kann ich das Recht an dem Spiel der UG überschreiben (als Sacheinlage eines Gesellschafters), und einen Wert von 25.000 Euro festsetzen (das Spiel wird ja noch weiter Einnahmen generieren - Potenzial-Prognose), um damit die Umfirmierung der UG zur GmbH zu ermöglichen?
Falls der Wert des Spiels diese Grenze nicht erreicht, wären da auch noch Lizenzen von diverser Entwicklungssoftware, sowie Hardware im Wert von zusammen ca. 5000 Euro.

Darüberhinaus: Wer muss diesen Wert festlegen? Ich würde den Wert sogar noch weitaus höher ansetzen, da sich um das Spiel eine eigene Community gebildet hat, die als Zielmarkt für die Folge-Entwicklungen gilt. Der Wert wäre imho also eher 40.000 Euro.

Vielen Dank!
mit freundlichen Grüßen
Mario Gaida

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.10.2012
15:05 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 01.10.2012 16:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4276 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Das Sacheinlageverbot bei der Stammeinlage dient der Verfahrensvereinfachung bei der Gründung einer UG. Ob auch bei einer den Betrag des Mindeststammkapitals der normalen GmbH in Höhe von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreichenden Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft Sacheinlagen nach § 5a Abs ...



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