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Kapitalertragssteuer beim Transfer von Aktien nach Frankreich

Gefragt am 09.03.2022
14:44 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 536

 

Ich bin in Frankreich ansässig und steuerpflichtig und habe von meinen in Deutschland lebenden Eltern Aktien in einem deutschen Depot geerbt. In Frankreich fällt bei einem Erbe keine Kapitalertragssteuer auf Kursgewinne vor dem Erbfall an. Daher könnte es sich anbieten, die Aktien erst nach Frankreich zu transferieren und dann hier zu verkaufen. Ich müsste dann die französische Kapitalertragssteuer nur auf Kursgewinne nach dem Tod meiner Eltern zahlen. Meine Frage ist, ob ich die Aktien legal & steuerfrei nach Frankreich transferieren kann?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.03.2022
14:44 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 09.03.2022
15:11 Uhr

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Beantwortet am 09.03.2022 15:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 536

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Kapitalvermögen)

Guten Tag,

grundsätzlich gilt bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel bei unentgeltlichem Erwerb nach § 43 Abs. 1 S. 4 EStG:

"Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

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