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Kapitalertragssteuer bei Kündigung einer Lebensversicherung

Gefragt am 08.05.2015
16:39 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2368 | Bewertung 2/5

 

Guten Tag,

folgende Frage zur Berechnung der Kapitalertragssteuer bei Auszahlung (Kündigung) einer Fondgebundenen Lebensversicherung in den ersten 12 Jahren.

Folgender Fall.

VR bestätigt die Kündigung zum 1.5. 2015 fristgemäß und zahlt den Rückkaufwert nach Verkauf der Fondsanteile aus.

Berechnung der Kap. Ertragssteuer: (fiktive, einfachere Werte).

Eingezahlte Beiträge 16.000 €
Rückkaufwert: 21000 €

\\\"Gewinn\\\" also 5.000 €, davon 25% Kap.Ertragssteuer = 1.250 € + Soli etc. soweit klar.

Der Versicerer behauptet aber:

von den 16.000 € haben wir nur 10.000 € investiert, der Rest war Kosten

Also Gewinn 11.000 €, Kap. Ertragssteuer 2.750 €

Wie wird der Gewinn hier steuerlich richtig berechnet? Wo ist es geregelt? Also gilt das was wirklich investiert wurde, oder das was der Kunde investiert hat, also an den Vers. an Beiträgen überwiesen hat?

Danke

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.05.2015
16:39 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 08.05.2015 21:45 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2368 | Bewertung 2/5

Antwort unseres Experten


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Lebensversicherungsleistung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG und gehört demzufolge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten ...



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Fragesteller
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1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
Konkrete Frage nicht beantwortet, Verweis auf Paragraph, welcher die Frage jedoch auch nicht beantwortet. Auf Nachfrage \"muss der Versicherer ermitteln\" hilft überhaupt nicht weiter. Daher war die Investition leider nicht sinnvoll.
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
in dieser Frage gar nicht. Einen Berater der mir einen Paragraphen nennt benötige ich nicht. Ich als Laie benötige eine Erklärung und Antwort auf die Frage.

Kommentare anderer Experten


StB Patrick Färber
StB Patrick Färber
Kommentiert am 10.05.2015 00:14:35 Uhr

....Der Beitrag besteht aus einem Sparanteil, Risiko- und Verwaltungskostenanteil. Bei Altverträgen waren nur die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf den SPARanteil steuerpflichtig. Die Zinsen, die auf den Risiko- oder Sparanteil entfallen, waren nicht einkommensteuerpflichtig. Daher ist es systematisch richtig, wenn für die Berechnung der \"Beiträge\" nur der Sparanteil verwendet wird, der zum Aufbau des Deckungskapitals geführt hat.....M.E. stimmt das so. bei Neuverträgen wurde das anders geregelt....






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