Aufnahme von neuen Gesellschaftern - Umwandlung FK in EK
Gefragt am 02.07.202414:41 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 240
Es besteht eine GmbH mit drei Gesellschaftern (Beteiligung je 1/3). Die GmbH hat ein negatives Eigenkapital (-TEUR 10).
Zwei Dinge sind geplant:
1. Die Gesellschafter haben der GmbH Darlehen gegeben und wollen hierauf verzichten (in Summe TEUR 8). Gedanken: hierdurch Umwandlung in Eigenkapital. Was gibts hierbei zu beachten? Wie muss gebucht werden (Darlehen an EK?) und was passiert bspw. mit den Anschaffungskosten der Anteile aus Sicht der Gesellschafter?
2. Ein vierter Gesellschaft soll aufgenommen werden. Der Kaufpreis der Anteile beträgt 4000€. Der Kaufpreis wurde "einfach so" festgelegt und von allen Seiten als fair betrachtet. Sind die 4000€ dann als Kapitalerhöhung zu betrachten? Wie müsste gebucht werden (Bank an Kapital?)? Was passiert mit den Anschaffungskosten der GmbH aus Sicht der drei Altgesellschafter? Wirkt sich der Darlehensverzicht hier irgendwie aus? Sind die Anschaffungskosten des Neu-Gesellschafters dann = 4000€?
Abschließend: wie sähe dann am Ende das Kapital aus? -10 + 8 + 4 = +2TEUR?
Vielen Dank und viele Grüße
14:41 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Kapitalvermögen)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Da nur sehr rudimentäre Angaben vorliegen, kann nur in sehr allgemeiner Form geantwortet werden.
1. Die Anmeldung der Kapitalerhöhung einer GmbH zum Handelsregister nach § 57 GmbHG erfordert einen satzungsänderndern, notariell zu beurkundenden Gesellschaftsbeschluss, der mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen getroffen worden sein muss. Details kann Ihnen der beurkundende Notar nennen.
Alternativ könnte ohne notarielle Satzungsänderung, aber mit entsprechendem Gesellschafterbeschluss, eine Einzahlung in die Rücklage erfolgen ...
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