Ende der Offenlegungspflicht mit Löschung Handelsregister bei einer UG
Gefragt am 16.04.202017:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1157
Ich liquidiere gerade eine Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt sich um einen einfachen Fall, da diese nie wirtschaftlich tätig geworden ist.
Am 3.12.2019 ist das Sperrjahr abgelaufen. Die Löschung ist in der nächsten Woche vorgesehen. Die Gesellschaft verfügt über Restvermögen, dass aus dem Stammkapital kommt.
Ein erster Jahresabschluss in Liquidation für den Zeitraum von 4.12.2018 bis zum 3.12.2019 wurde von mir bisher NICHT offengelegt. Nun habe ich in den Literatur den Hinweis gefunden, dass ich diesen mit der Löschung der Gesellschaft auch nicht mehr offenlegen muss. Dort heißt es:
"Mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister enden die laufenden Offenlegungspflichten. Dies gilt auch für etwaige noch nicht erfüllte Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten." (Aus: Handbuch Bilanzrecht, Reguvis Fachmedien)
Ich interpretiere diesen Passus für meine Fall so, dass ich den ersten Jahresabschluss in Liquidation (4.12.2018 bis zum 3.12.2019) insofern nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen muss. Weiterhin so, dass ich die Liquidationsschlussbilanz nicht veröffentlichen muss.
Habe ich dies so richtig verstanden? Danke für Ihre Antwort.
17:27 Uhr
Antwort von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl (Frage zu Jahresabschluss)
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
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