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Vorvertrag innerhalb der Spekulationsfrist

Gefragt am 04.02.2010
14:38 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8032

 

Hallo,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne ihre Einschätzung.

Ich bin derzeit Mieter eines Einfamilienhauses (seit ca.9 Jahren). Ich würde gerne einge bauliche Veränderungen vornehmen, die nicht ganz billig sind und die ich nicht in einem Mietobjekt vornehmen würde. Deswegen beabsichtige ich den Kauf des Hause. Der besitzer wäre grundsätzlich einverstanden und auch über einen Preis würden wir uns einigen. Das Problem ist allerdings, dass er nicht verkaufen kann, so lange die Spekulationsfrist noch nicht um ist (Spekugewinn + Rückzahlung aller AfA). Das wäre in ca. einem Jahr.
Meine Frage ist nun, ob es rechtlich ok wäre, wenn ich mit dem Besitzer einen Vorvertrag über einen Kauf des Objektes zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Spekufrist zu einem definierten Preis abschließe. Dazu höre ich unterschiedliche Aussagen. Einmal, dass schon die Absichtserklärung eines Verkaufs vor Ablauf der 10-Jahresfrist einem Verkauf gleichkommt (zumindest steuerlich gesehen). Der Verkäufer also neben der Steuer auf einem Spekulationsgewinn auch alle in Anspruch genommenen Abschreibungen an das FA zahlen muss.
Auf der andeeren Seite habe ich aber auch schon gehört, dass es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs geben soll, die dem wiederspricht.
Können sie hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen und mir einen Rat geben, wie ich korrekt und rechtssicher vorgehen kann. Ich würde die Absicht des Kaufes schon gerne schriftlich festgehalten wissen, bevor ich in das Haus viel Geld stecke. Wenn einer solchen Vereinbarung nichts im Wege stände, müßte das über einen Notar laufen.

Danke für ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.02.2010
14:38 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 04.02.2010
16:43 Uhr

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Beantwortet am 04.02.2010 16:43 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8032

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Abschreibung erhöht den Veräusserungsgewinn bei Ihrem Vermieter, wenn er innerhalb der 10-Jahresfrist veräussert ...



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