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Spekulationssteuer Immobilienverkauf nach Zahlung durch Versicherung nach Schaden

Gefragt am 13.06.2018
19:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1283

 

Guten Tag!
Ich habe im November 2010 ein bebautes Grundstück (EFH) in einem Zwangsversteigerungsverfahren (Zuschlag 22.000 EUR) erworben und befinde mich somit noch innerhalb der "10-Jahres Frist".
Grundsätzlich bin ich Arbeitnehmer - und halt Eigentümer dieser Immobilie (selbst nie dort gewohnt)
Die Immobilie ist vermietet, die Mieteinnahmen wurden von mir ordentlich versteuert.

Mit dem Mieter gibt es
a) den Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis 2019
b) einen Grundstückskauf-Vorvertrag (nicht notariell), nach Ablauf der festen Mietzeit hätte dieser das Grundstück 2019 für den Preis von 20.000 EUR kaufen können.

Jetzt gab es einen Wasserschaden, die Immobilie ist stark beschädigt/ fast zerstört.

Die Gebäudeversicherung hat mir einen Vergleich angeboten und würde mir 20.000 EUR zahlen (ohne Reparaturverpflichtung)
Wenn ich das Angebot der Versicherung annehmen würde, würde ich die Verträge mit dem jetzigen Mieter auflösen und diesem das Grundstück (im beschädigten Zustand) zum ideellen Preis von 1 EUR verkaufen.

Fragen:
a) muss ich die Zahlung aus dem Vergleich mit der Versicherung versteuern?
b) nach meiner Ansicht habe ich keinen Gewinn erzielt, muss ich den Verkauf überhaupt in der Steuererklärung angeben?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.06.2018
19:58 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 13.06.2018
20:35 Uhr

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Beantwortet am 13.06.2018 20:35 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1283

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frageinen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei einem Wasserschaden kann eine außerordentliche Abschreibung (AfaA) vorgenommen werden in Höhe des durch den Wasserschadens entstandenen Wertverlusts.

Die Entschädigung des Versicherers gehört allerdings insoweit zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, als sie Werbungskosten -wie z.B. AfaA und Abbruchkosten- ersetzen soll ...



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