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Spekulationsfrist Immobilie bzw. Merkmale Selbstnutzung

Gefragt am 08.07.2019
14:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1099

 

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

ich habe eine Frage zur Spekulationsfrist bei einer selbstgenutzten Bestandsimmobilie (Eigentumswohnung).

Sachverhalt
Ich habe am 02.12.2009 (Datum der notariellen Beurkundung) eine Eigentumswohnung gekauft. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 19.02.2010. Die Wohnung wurde seit dem Kauf nie vermietet, allerdings verbringe ich aus familiären Gründen über 90% meiner Zeit bei meiner Familie. Das Haus meiner Familie, dort bin ich auch gemeldet, befindet sich im selben Stadtteil (selbes Wohnsitzfinanzamt). Aufgrund der guten Marktpreise überlege ich nun diese Wohnung zu verkaufen.

Frage
Nach meinem aktuellen Kenntnisstand ist gem. § 23 EStG der Verkauf einer ausschließlich selbst genutzten Immobilie steuerfrei bzw. steuerfrei, wenn diese im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich selbst genutzt wurde. Kann mir das Finanzamt die steuerfreie Veräußerung verwehren, weil ich in der Eigentumswohnung nicht gemeldet bin bzw. diese kaum bewohne (Energieverbrauch beschränkt sich fast auf den Allgemeinanteil)? Wenn ja, wäre dann der 02.12.2009 (notarielle Beurkundung), was nach meinem bisherigen Kenntnisstand der maßgebliche Temin ist, oder die Eintragung ins Grundbuch maßgeblich?

Können Sie mir bitte zu Ihrer Antwort die die Quellen nennen, auf die ich mich, bei evtl. Problemen mit dem Finanzamt, beziehen kann.

Vielen Dank vorab!


Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.07.2019
14:11 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 08.07.2019
16:29 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 08.07.2019 16:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1099

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt lediglich voraus, dass die Immobilie bewohnbar ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird (BFH IX R 37/16 v. 27.6.17, BStBl II 17, 1192). Zu Wohnzwecken benutzen bedeutet bewohnen. Das Bewohnen einer Wohnung ist abzugrenzen von gelegentl. (besuchsweisen) Aufenthalten. Es erfordert i. d. R. das Führen eines eigenständigen Haushalts , ein gewisses Eingerichtetsein und wohl auch eine gewisse Dauer des Aufenthalts ...



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