Sanierung mit Vorsteuer-Rückerstattung. Nachteile durch Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Gefragt am 13.04.201319:38 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3284
Guten Tag,
ich habe im Dezember 2012 privat ein leerstehendes Mehrfamilienhaus in Sachsen erworben.
In diesem Haus möchte ich mit meiner Familie wohnen und nebenher mehrere Gästezimmer, evtl. auch eine kleine Pension zu betreiben.
Das Haus soll noch im Jahr 2013 größtenteils in Eigenleistung saniert werden. Aufgrund des Sanierungsumfangs und des sehr niedrigen Kaufpreises wird die Sanierung leider eine nicht absetzbare anschaffungsnahe Aufwendung.
Ich habe nun die folgende Überlegung:
Ich möchte die geplante Pension sofort als Gewerbe anmelden und den Anteil der Sanierungskosten des gewerblich genutzten Anteils zur Vorsteuer-Rückerstattung anmelden.
Dazu habe ich gelesen, dass dies nur geht, wenn der gewerblich genutzte Teil dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird.
Dazu hätte ich die folgenden Fragen:
1. Kann ich einen gewerblichen Pensionsbetrieb überhaupt in einem privaten Haus ausüben oder geht das das Haus evtl. sogar automatisch in das Betriebsvermögen über?
2. Kann ich die Vorsteuer für die Sanierungskosten abziehen, obwohl die Sanierung eine anschaffungsnahe Aufwendung ist?
3. Bringt die Zuordnung zum Unternehmensvermögen Nachteile für mich?
Was wäre zum Beispiel, wenn ich das Pensionsgewerbe nach einigen Jahren wieder aufgeben würde, weil es nicht läuft? Kann ich das Gebäude dann kostenfrei wieder ins private Vermögen überführen oder muss ich dann nochmals Grunderwerbssteuer zahlen?
Eine kurze Frage habe ich noch zum Vorsteuerberichtigungszeitraum:
Ich habe gelesen, dass bei einer Beendigung des Gewerbes im 10-jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum die Vorsteuer anteilig zurückerstattet werden muss. Fällt die Höhe der Rückerstattung dabei jährlich um 10% oder wird das willkürlich entschieden?
Über mich: Ich habe bisher kein Unternehmensvermögen, bin selbständiger Künstler, verheiratet und verdiene derzeit unter 10.000 € im Jahr.
19:38 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Immobilienbesteuerung)
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Steuerrechtlich können Sie in dem Mehrfamilienhaus ein Pensionsbetrieb betreiben. Dabei gehört die
Wohnung, die Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, zu Ihrem notwendigen Privatvermögen, da sie in
keiner Beziehung zu Ihrem Pensionsbetrieb steht ...
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