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Hausverkauf mit Schenkungssteuer für diejeenigen die eine Sicherungshypothek halten.

Gefragt am 21.09.2010
19:15 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4002

 

Guten Abend:
Situation: Ich besitze ein Haus, dass aufgrund des Zustandes und momentane Situation zu Euro 350.000 verkauft wird. Das Haus wurde 2008 noch auf Euro 720.000,-- von der Bank bewertet.
Es gibt Hypotheken im 1. Rang: Euro 210000,-- und Euro 45.000,-- und 50.000,-- und Euro 20000,-- KFW. Diese Hyp. laufen auf mich dem Besitzer und Verkäufer.

Aufgrund eines Erbvertrages gibt es 2 weitere Sicherheitshypotheken in 3. Rang über jeweils Euro 250000,--. Das sind meine Geschwister.

Die Geschwister stimmten anfänglich dem Verkauf zu. Der Notartermin ist bereits gewesen und die Geschwister, die im 3. Rang im Grundbuch stehen, wollen nun nicht mehr unterschreiben.

Grund: SCHNENKUNGSSTEUER! Ist das möglich, dass meine Geschwister Schenkungssteuer zahlen müssen. Auf welchen Betrag: Auf den Rest, der unter beiden Geschwistern zu gleichen Teilen aufgeteilt wird oder über den Betrag den sie ursprünglich abgesichert hatten. Der Wert des Hauses ist extrem gefallen und daher ist die o. g. 3rangige Sicherung fast nicht mehr da-

Ich bitte um schnelle Antwort, da der KÄUFER drängt und mit "Absprimgen" droht!

Vielen Dank
NvS

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.09.2010
19:15 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 25.09.2010
14:42 Uhr

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Beantwortet am 25.09.2010 14:42 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4002

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, daß sich der Sachverhalt so darstellt, daß das in Ihrem Eigentum stehende Haus durch Sie verkauft wird und Sie aufgrund des Erbvertrages verpflichtet sind, einen Teil der erzielten Erlöse an Ihre Geschwister auszuzahlen. In diesem Zusammenhang dient die Sicherungshypothek wohl nur dazu, Ihren Geschwistern die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Sie geltend zu machen ...



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