Grunderwerbsteuer Grundstückstausch/bereinigung Innerfamilären
Gefragt am 21.03.201211:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7710
Frage zur Grunderwerbsteuer:
Ein Bruder besitzt mit seiner Schwester 3 Immobilien, hier genannt A,B,C.
Jeder der Geschwister hält an jeder Immobilie 50%, erworben wurden diese Immobilien durch Schenkung.
Die Schenkung wurde durch die Mutter getätigt, welche die Grundstücke natürlich ordnungsgemäss Grunderwerbsversteuert hat.
Diese Eigentümergemeinschaft(en) sollen aufgelöst werden.
Es ist vorgesehen:
- das der Bruder Immobilie A und B zu je 100 % erhält
- die Schwester Immobilie C zu 100 % und noch ein Zahlung von 25000 € an den Bruder leistet.
(Da Grundstück C mehr Wert ist und mit der Zahlung in etwa alles gleichmässig verteilt ist.)
Dies wurde durch Notarielle Urkunde beglaubigt.
Die Immobilien liegen in der Zuständigkeit unterschiedlicher Finanzämter/bearbeiter.
Immobilie A - Finanzamt A. (Brandenburg- Kyritz)
Immobilie B - Finanzamt B (Berlin-Spandau)
Immobilie C - Finanzamt C (Berlin-Spandau) (ebensfalls)
Nun :
Das Finanzamt A von Bruder keine Grunderwerbssteuer für die volle Übernahme der Immobilien A und verweist auf § 7 Abs 1 GrEStG.
Finanzamt B hat sich bei Bruder zum Thema Grunderwerbssteuer Grundstück B (noch) nicht gemeldet, schickte aber schon Grundsteuerbescheid. (Bruder ist in diesem Bescheid als 100% Eigentümer vermerkt)
Finanzamt C hat sich bei Schwester zum Thema Grunderwerbssteuer Grundstück C gemeldet und will gem § 9 (1) 2 GrEStG und listet dort eine Formel unter Einbezug der Zusatzzahlung auf. Wonach sie für (in etwa) den vollen Grundstücks zugewinn (50% des Wertes von Grundstück C) Grunderwerbssteuer zahlen soll.
Welches Finanzamt hat Recht?
Muss man, auch wenn man schon 50 % Eigentümer des Grundstücks/Immmobilie ist, beim Ausausch noch Grunderwerbsteuern zahlen.?
Solle die Steuer vom Finanzamt C zahlen und sich über eine Ungenauigkeit beim Finanzamt A & B freuen?
11:16 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Immobilienbesteuerung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Finanzamt C dürfte hier Recht haben.
§ 7 Absatz 1 GrEStG kann keine Anwendung finden, da hierfür eine flächenweise Teilung des Grundstücks durch die Miteigentümer erforderlich ist ...
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